Die rasche Verbreitung des COVID-19-Virus hat zu Sorge und Beunruhigung geführt. Noch ist nicht absehbar, zu welchen weiteren Einschränkungen die Ausbreitung der Pandemie in Deutschland und anderen Ländern führen wird. Das Robert Koch Institut bewertet die Gefährdungslage für Deutschland aktuell als hoch.

Die Bundesländer haben in Absprache mit der Bundesregierung weitreichende Beschränkungen für den Tourismus in Deutschland erlassen: Touristische Übernachtungen sind untersagt, Bars, Clubs, kulturelle und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen, ebenso wie große Teile des Einzelhandels. Restaurants dürfen nur von 6:00 – 18:00 Uhr öffnen. Von touristischen Reisen wird dringend abgeraten. Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen erlassen. Viele Grenzen sind für touristischen Verkehr geschlossen oder es werden Quarantänen verhängt.

Mit weiteren Verschärfungen ist zu rechnen, Bayern hat als erstes Bundesland ein Ausgehverbot erlassen.

 

Wichtige Links, um sich über die aktuelle Situation zu informieren

Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie tagesaktuelle Hinweise zu COVID-19: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/

Die für Ihr Bundesland gültigen Erlasse und Beschränkungen finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie tagesaktuelle Hinweise zu COVID-19
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/

Weitere regionale und lokale Informationen finden Sie auf den Webseiten der jeweiligen Landesregierung Ihres Urlaubsortes bzw. der Kommune.

Reisebeschränkungen und -warnungen für das Ausland finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit

Auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts finden Sie tagesaktuelle Verhaltensregeln und Hinweise, um sich und Ihre Mitmenschen persönlich zu schützen: https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html

 

Sie sind Gastgeber und ein Urlauber möchte einen gebuchten Urlaub stornieren?

Die aktuelle Situation birgt für Gäste und Gastgeber große Unsicherheiten. Wir stehen einer Lage gegenüber, die es bislang so noch nicht gegeben hat. Gäste sorgen sich, ob ihr Urlaub überhaupt stattfinden kann bzw. was mit ihren Vorauszahlungen geschieht. Viele touristische Betriebe sehen sich unverschuldet mit einem Totalausfall ihrer Einnahmen gegenüber. Es ist aus unserer Sicht wichtig, dass Gastgeber und Gäste Verständnis füreinander aufbringen und versuchen, eine für beide Seiten tragbare Regelung zu finden, wenn Buchungen storniert werden müssen.

Die rechtliche Einschätzung, wie mit Buchungen und Stornierungen in dieser Situation umzugehen ist, sind immer Prognosen-Entscheidungen, die für den Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände getroffen werden müssen. Eine einhundertprozentige Sicherheit gibt es nicht, bevor keine abschließende rechtliche Klärung erfolgt ist.

Wir gehen davon aus, dass Gäste kostenfrei stornieren können, wenn durch behördliche oder gesetzliche Auflagen im Buchungszeitraum Gebiete gesperrt oder die touristische Vermietung untersagt ist und eine Verschiebung auf einen späteren Buchungszeitraum nicht möglich ist.

Die Einschätzung des RKI, die Gefährdungslage in Deutschland als „hoch“ einzustufen, gemeinsam mit den Empfehlungen der Bundesregierung, Maßnahmen zur Unterbindung der Reisetätigkeit in Deutschland zu erlassen, untermauern aus unserer Sicht diesen Anspruch.

Dennoch lässt sich die Frage, wer im Fall eines Stornos für die Kosten aufkommt, derzeit nicht abschließend klären.
Um sowohl dem verständlichen Wunsch der Gäste nach einer Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen gerecht zu werden, zugleich aber auch den möglichen Rechtsanspruch der Gastgeber zu wahren, empfehlen wir Gastgebern, den Gästen entweder eine Umbuchung anzubieten oder die Rückzahlung unter Vorbehalt zu leisten. Geschäftliche Reisen sind derzeit nicht untersagt, eine Stornierung kann nur nach den vereinbarten Stornobedingungen erfolgen.

Wichtig: In allen anderen Fällen kann ein Reiserücktritt nur zu den vereinbarten Stornobedingungen erfolgen, sofern der Vertrag diese vorsieht.

Das gilt beispielsweise dann, wenn ein Gast eine Buchung stornieren möchte, für die zum jetzigen Zeitpunkt noch keine der oben genannten Anweisungen/Beschränkungen vorliegt. Gilt beispielsweise das Verbot von touristischen Übernachtungen bis zum 03. Mai 2020, kann der Gastgeber heute noch nicht absehen, wie sich die Lage entwickelt und ob das Verbot verlängert wird. Der Gast muss also entweder abwarten oder zu den regulären Stornobedingungen zurücktreten.

Sollten keine gesonderten Stornobedingungen im Vertrag ausgewiesen sein, gilt, dass der zu zahlende Betrag um den nicht angefallenen Aufwand reduziert wird. Gerichte in Deutschland haben diesen in der Regel mit pauschal 10 % des Unterkunftspreises bemessen.

Aktuell sind touristische Übernachtungen in Deutschland und vielerorts im Ausland untersagt oder stark eingeschränkt. Sollte sich die Situation entspannen und die Auflagen gelockert werden, gilt das oben gesagte auch, wenn ein Urlauber Bedenken hat, eine Reise anzutreten, weil er fürchtet, sich selbst zu infizieren.

Eine eigene Erkrankung berechtigt ebenfalls nicht zum kostenlosen Storno, der Reisende muss sich gegen dieses Risiko selbst absichern, beispielsweise durch eine Reiserücktrittsversicherung, die bei eigener Erkrankung greift.

Es steht Ihnen aber selbstverständlich offen, sich in diesen Fällen Ihren Gästen gegenüber kulant zu zeigen und beispielsweise anzubieten, die Buchung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben oder einen Rücktritt gegen eine Stornogebühr anzubieten.

Auch für Geschäftsreisende gibt es kein gesondertes Recht auf kostenlose Stornierung, beispielsweise wenn eine Messe abgesagt wurde. Es sei denn, die Buchung der Wohnung erfolgte explizit als Messeunterkunft im Rahmen eines Gesamtpakets (z. B. Unterkunft und Messekarte von einem Veranstalter). In diesem Fall fiele ein wesentlicher Bestandteil der gebuchten Reise weg, was den Gast zum kostenfreien Rücktritt berechtigt.