Mit den ersten Lockerungen wird auch der Tourismus in den Bundesländern schrittweise wieder angefahren. Die Landesregierungen sind für die Regelungen in den Ländern jeweils zuständig. Das hat den Vorteil, dass die Länder je nach Sachlage (z. B. Zahl der bestehenden und Neuinfektionen) flexible Verordnungen erlassen können. Eine Folge ist aber auch, dass die Regeln von Bundesland zu Bundesland teils stark voneinander abweichen.
Für Gäste und Gastgeber stellen sich viele Fragen rund um den Ferienhausurlaub zu Corona-Zeiten.

Wir wollen den Versuch unternehmen, die wichtigsten zu beantworten. Die Liste erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt auch keine rechtlich verbindliche Auskunft dar, sondern fasst unsere Erkenntnisse und Auslegungen der Sachlage zusammen. Viele rechtliche Fragen werden sich erst dann eindeutig beurteilen lassen, wenn Gerichte darüber entschieden haben.

Die Corona-Krise zeichnet sich durch eine hohe Dynamik der Entwicklungen aus. Deshalb werden wir dieses FAQ bei neuem Sachstand möglichst zeitnah aktualisieren. Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir nicht alle neuen Infos umgehend verarbeiten können.

FAQ: Reisen ins Ferienhaus oder in die Ferienwohnung

Stand: 19.05.2020

Generell gilt: Sie sollten sich vor einer Buchung/Reise über die gültigen Regelungen an Ihrem Urlaubsort informieren. Die Seiten der Landesregierungen bieten darüber einen guten Überblick. Dort finden Sie die jeweils aktuelle Fassung der Verordnungen sowie FAQs zu bestimmten Fragestellungen. Eine Liste mit Links zu den Portalen der Landesregierung finden Sie am Ende dieses Textes.

Wichtig! Die Vereinbarung von Bund und Ländern sieht vor, dass bei einem zu starken Anstieg der Neuinfektionen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt vor Ort regional begrenzte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Es empfiehlt sich deshalb, auch hier vorab in Erfahrung zu bringen, ob ihre Urlaubsregion betroffen ist.

Einige Verordnungen geben nur den aktuellen Stand wieder, derweil andere auch bereits zukünftige Lockerungen abdecken. Es empfiehlt sich daher, auch entsprechende Ankündigungen auf dem landeseigenen Presseportal in die Recherche mit einzubeziehen. Auch die Presse (regional und überregional) berichtet regelmäßig über geplante Änderungen.

Ich habe eine Reise mit Freunden/in einer größeren Gruppe gebucht. Kann diese stattfinden?

Es kommt auf die Regelungen im jeweiligen Bundesland an. Generell gilt bundesweit ein Kontaktverbot für den öffentlichen Raum, Kontakte sind unter Beachtung der Abstand- und Hygieneregeln Angehörigen von zwei Hausständen möglich. Allerdings zählt eine Ferienwohnung oder ein Haus nicht zum öffentlichen Raum, sodass das Kontaktverbot nicht automatisch auch im Privaten gilt. Viele Bundesländer haben den Umgang im privaten Raum zusätzlich geregelt. Was am Urlaubsort gilt, finden Sie auf den Seiten der Landesregierungen. Generell wird aber empfohlen, unnötige Kontakte zu vermeiden, um die Infektionszahlen weiter auf niedrigem Niveau zu halten. Dass wir nach Wochen des Lockdowns nun wieder Schritt für Schritt in die Normalität zurückkehren können, verdanken wir maßgeblich dem umsichtigen, verantwortungsvollen und disziplinierten Verhalten von uns allen. Wir haben uns die Lockerungen hart erkämpft. Wir sollten nicht vergessen, dass wir immer noch in einer Pandemie-Situation leben und die Gefahr nicht gebannt ist, solange es weder einen Impfstoff noch eine zuverlässige Behandlung gegen Covid-19 gibt.

Es würde einen enormen Rückschlag für uns alle darstellen, wenn leichtfertiges Verhalten zu einem neuerlichen Aufflammen der Pandemie und in Folge einer Rücknahme der Erleichterungen bis hin zu einem neuen Lockdown führen würde. Deshalb möchten wir an alle appellieren, sich auch weiter umsichtig zu verhalten, unnötige Risiken zu vermeiden und sich an Auflagen, Hygiene- und Abstandsgebote zu halten.

Wer gehört zu einem Hausstand?

Praktisch alle Personen, die dauerhaft gemeinsam unter einem Dach leben. Das gilt für Paare und Familien ebenso wie für Wohngemeinschaften o. ä.. Für Patchworkfamilien gelten aber beispielsweise gesonderte Bedingungen, damit ein normaler Umgang möglich ist, auch wenn man nicht immer unter einem Dach wohnt. Genaueres finden Sie in der jeweiligen Corona-Verordnung des betreffenden Bundeslandes.

Für das Bundesland, in dem ich meinen Urlaub gebucht habe, gilt aktuell eine Kontaktbeschränkung auch für private Zusammenkünfte. Ich wollte mit Freunden in den Sommerferien verreisen. Muss ich damit rechnen, dass die Reise nicht stattfinden kann?

Die Corona-Krise zeichnet sich durch eine hohe Dynamik der Ereignisse aus. Zum einen muss auf das aktuelle Infektionsgeschehen reagiert werden, zum anderen besteht der berechtigte Wunsch, schnellstmöglich zu weitgehender Normalität zurückzukehren. Es ist deshalb sehr schwer abzuschätzen, was in einigen Wochen sein wird. Angesichts sinkender Zahlen von Neuinfektionen und den Plänen der Länder, weitere Lockerungen vorzunehmen, halten wir es zum jetzigen Zeitpunkt für wahrscheinlich, dass es bis zum Sommer möglich sein wird, auch in größeren Gruppen gemeinsam zu verreisen.

Ich reise in einer größeren Gruppe an und die Kontaktverbote gelten im Reisezeitraum. Der Gastgeber bietet mir nun an, uns getrennt unterzubringen? Muss ich mich darauf einlassen?

Zunächst ist es doch schön, wenn der Gastgeber Ihnen eine Alternative anbieten kann, um die geplante Reise doch durchführen zu können. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich auf die Änderung einzulassen.

Für das Bundesland, in das ich reise, gilt eine Höchstbelegungsquote. Das Ferienhaus, das ich gebucht habe, ist durch uns voll belegt. Muss ich stornieren?

Setzen Sie sich mit dem Gastgeber in Verbindung. Quoten gelten häufig nur für bestimmte Beherbergungsformen, für Ferienwohnungen und -häuser existieren oft Ausnahmeregelungen. Ihr Gastgeber sollte Ihnen Auskunft geben können, ob Ihre Buchung mit den Auflagen konform geht.

Was ist, wenn ich vorsichtshalber dennoch stornieren möchte?

Dann gelten die normalen Stornobedingungen. Erst wenn für den Zeitraum eine behördliche Untersagung für den Urlaubsort oder das Urlaubsland vorliegt, können Sie ggf. kostenfrei stornieren. Da jetzt unmöglich absehbar ist, wie sich die Situation entwickelt, müssen Gast und Gastgeber flexibel sein und sich darauf einstellen, dass sich die Situation binnen Tagen grundlegend ändern kann. Angesichts der Dynamik kann die Frage, ob eine kostenlose Stornierung aufgrund von Corona-Auflagen möglich ist, nur einzelfallbasiert, tagesaktuell und kurzfristig entschieden werden.

Und was ist, wenn mein eigener Wohnort unter Quarantäne ist und ich nicht anreisen kann?

Das lässt sich abschließend leider noch nicht klar bewerten. Wir empfehlen, sich mit dem Gastgeber nach Möglichkeit zu einigen.

Mein Reiseziel liegt im Ausland. Ändert das etwas, beispielsweise an den Stornomöglichkeiten?
Die Rechtslage kann sich bei bei individueller Buchung eines Domizils im Ausland von der in Deutschland unterscheiden. So sehen einige Länder auch bei Einzelbuchungen vor, dass Gäste für den Fall einer Stornierung durch coronabedingte Auflagen Gutscheine akzeptieren müssen. Bitte schauen Sie in Ihre Vertragsbedingungen bzw. wenden Sie sich an Gastgeber, Agentur oder Buchungsportal, um in Erfahrung zu bringen, was für Ihre Buchung gilt.

Ich habe bereits vor Monaten gebucht, habe aber Angst zu verreisen. Kann ich kostenlos stornieren?

Auch hier gilt, dass eine kostenlose Stornierung nur dann möglich ist, wenn behördliche Auflagen beispielsweise touristische Übernachtungen verbieten oder der Urlaubsort unter Quarantäne steht und nicht angereist werden kann. Sie können aber zu den normalen Stornobedingungen stornieren.

Ist Reisen zu Corona-Zeiten sicher?

Ferienhausvermittler und Gastgeber haben selbst ein hohes Interesse, dass Gäste und auch die Mitarbeiter sich sicher fühlen können. Der Deutsche Ferienhausverband hat dazu gemeinsam mit dem Deutschen Tourismusverband ein Orientierungspapier verfasst, dass Gastgebern und Agenturen geeignete Informationen und Maßnahmen mit auf den Weg gibt, das Ferienquartier so corona-sicher wie möglich zu machen > zur Orientierungshilfe

Generell ist der Urlaub in der Ferienwohnung oder dem Ferienhaus von der Gefährdung vergleichbar mit Ihrem ganz normalen Leben zuhause. Sie können sich autark versorgen, Abstandsgebote und Kontaktverbote lassen sich problemlos einhalten, Sie haben Ihr Quartier ganz für sich. Etliche Objekte befinden sich in weitläufiger Bebauung. Bei Schlüsselübergabe und Bezahlung bieten viele Gastgeber kontaktlose Verfahren an. Dort, wo es gemeinschaftlich genutzte Anlagen wie z. B. Lifts, Grill- oder Spielplätze gibt, erstellen die Gastgeber Konzepte, um die Einhaltung der Abstandsregeln zu ermöglichen.

Viel können die Gäste auch selbst dazu beitragen, dass ihr Urlaub sicher verläuft, indem sie sich an Kontaktverbote, Abstands- und Hygieneregeln und unnötige Kontakte vermeiden.
Letztendlich ist aber alles im Leben mit Risiken verbunden und nur Sie selbst können für sich entscheiden, welche Risiken Sie für sich eingehen möchten.

Ich habe vor Monaten gebucht. Nun möchte der Gastgeber corona-bedingt höhere Reinigungskosten geltend machen. Kann er das einfach?

Durch die Pandemie sind umfassende Schutz- und Hygienemaßnahmen nötig, die über den normalen Aufwand teils erheblich hinausgehen. Damit sind auch höhere Kosten verbunden. Dies konnte der Gastgeber bei Abschluss des Vertrages nicht voraussehen. Ein geschlossener Vertrag kann nicht einseitig geändert werden. Sie sind also nicht verpflichtet, höhere Reinigungskosten zu bezahlen, sofern der Vertrag keine entsprechende Klausel vorsieht. Allerdings wird sich jeder Gastgeber freuen, wenn Sie Verständnis für diese unvorhergesehenen Mehrkosten zeigen und diesen zustimmen.

Was ist, wenn ich vor Abreise selbst erkranke?

Dann ist eine Stornierung zu den üblichen Stornobedingungen möglich. Wollen Sie sich davor absichern, müssen Sie eine Reiserücktrittsversicherung abschließen.
Bitte beachten Sie, dass einige Bundesländer explizit die Einreise bzw. touristische Reisen für Menschen mit Corona-Symptomen verbieten.

Links zu den Infoseiten der Bundesländer: 

Baden-Württemberg: Verordnung Landestourismusorganisation

Bayern: Verordnung Landestourismusorganisation

Berlin: Verordnung Landestourismusorganisation

Brandenburg: Verordnung Landestourismusorganisation

Bremen: Verordnung Landestourismusorganisation

Hamburg: Verordnung Landestourismusorganisation

Hessen: Verordnung Landestourismusorganisation

Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung Landestourismusorganisation

Niedersachsen: Verordnung Landestourismusorganisation

Nordrhein-Westfalen: Verordnung Landestourismusorganisation

Rheinland-Pfalz: Verordnung Landestourismusorganisation

Saarland: Verordnung Landestourismusorganisation

Sachsen: Verordnung Landestourismusorganisation

Corona-Hotline für Gastgewerbe und Tourismus

Sachsen-Anhalt: Verordnung Landestourismusorganisation

Schleswig-Holstein: Verordnung Landestourismusorganisation

Thüringen: Verordnung Landestourismusorganisation