20. März 2020 

Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Deutschland steht damit vor einer nie dagewesenen Herausforderung. Persönliche Einschränkungen und wirtschaftliche Einbußen betreffen die ganze Gesellschaft. Die Tourismuswirtschaft ist in besonderem Maße betroffen, steht aber gleichzeitig besonders in der Verantwortung, zur Eindämmung der Pandemie beizutragen.

Nach Einschätzung des Robert Koch Instituts handelt es sich in Deutschland um eine sehr dynamische und ernste Situation. Die Gefährdungslage gilt seit dem 17.3.2020 allgemein als „hoch“. Die Bundesregierung hat die Bevölkerung aufgerufen, soziale Kontakte  und das Reisen zu unterlassen, um die Ausbreitung in Deutschland zu verzögern. In weiten Teilen Deutschlands wurden gesetzliche und behördliche Verbote touristischer Tagesreisen und Übernachtungen erlassen. Diese Maßnahmen sind zwar befristet, abhängig vom weiterem Verlauf der Pandemie ist eine Verlängerung nicht auszuschließen.

Die aktuelle Situation birgt für Gäste und Gastgeber große Unsicherheiten. Wir stehen einer Lage gegenüber, die es bislang so noch nicht gegeben hat. Gäste sorgen sich, ob ihr Urlaub überhaupt stattfinden kann bzw. was mit ihren Vorauszahlungen geschieht. Viele touristische Betriebe sehen sich unverschuldet mit einem Totalausfall ihrer Einnahmen konfrontiert. Es ist aus unserer Sicht wichtig, dass Gastgeber und Gäste Verständnis füreinander aufbringen und versuchen, eine für beide Seiten tragbare Regelung zu finden, wenn Buchungen storniert werden müssen, beispielsweise indem man sich auf eine Umbuchung einigt.

Der Deutsche Tourismusverband und der Deutsche Ferienhausverband weisen darauf hin, dass die rechtliche Einschätzung, wie mit Buchungen und Stornierungen in dieser Situation umzugehen ist, immer Prognosen-Entscheidungen sind. Eine einhundertprozentige Sicherheit gibt es nicht, bevor keine abschließende rechtliche Klärung erfolgt ist.

Wir gehen davon aus, dass

  • Gäste kostenfrei stornieren können, wenn durch behördliche oder gesetzliche Auflagen Gebiete gesperrt oder die touristische Vermietung untersagt ist und eine Verschiebung auf einen späteren Buchungszeitraum nicht möglich ist.
  • ein solches Rücktritts-/bzw. Kündigungsrecht, auch schon seit der Einschätzung des RKI, dass die Gefährdungslage in Deutschland als „hoch“ einstuft, in Zusammenschau mit den Empfehlungen der Bundesregierung, Maßnahmen zur Unterbindung der Reisetätigkeit in Deutschland zu erlassen, besteht.

Um sowohl dem Anspruch der Gäste nach einer Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen gerecht zu werden, zugleich aber auch den möglichen Rechtsanspruch der Gastgeber zu wahren, steht es den Gastgebern frei, die Rückzahlung unter Vorbehalt zu leisten.

Auf den Websites des DTV und des DFV finden Sie vertiefende Hinweise zur Einordnung dieser außergewöhnlichen Umstände. Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert:

https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus.html
https://www.deutscher-ferienhausverband.de/coronavirus-was-gastgeber-und-urlauber-jetzt-wissen-sollten/

Die rechtliche Einordnung dieser außergewöhnlichen Umstände durch den Deutschen Ferienhausverband kann nur allgemein und unter Vorbehalt erfolgen. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht geben.

-> Information zum Download als PDF