Update 18.05.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat heute in einer Eilentscheidung die Landeskinderregelung in Niedersachsen gekippt. Das Gericht sah darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Gästen aus anderen Bundesländern.

Update 14.05.

Mittlerweile haben weitere Bundesländer Öffnungsschritte angekündigt oder bereits umgesetzt. Auch Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen haben nun erste Öffnungspläne vorgelegt, sobald in Kreisen die Bundesnotbremse außerkraftgesetzt wird. Rheinland-Pfalz hat der Ankündigung nun konkrete Schritte folgen lassen, Bayern will touristische Übernachtungen ab dem 21.05. wieder zulassen. Die Stadtstaaten geben sich in Bezug auf Tourismus besonders zurückhaltend und auch aus dem Saarland gibt es noch keine Neuigkeiten. Die Regelungen für Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben weiter Bestand.
Einen besonderen Fall nimmt Mecklenburg-Vorpommern ein, wo der Tourismus grundsätzlich und der Ferienhaustourismus im besonderen eine gewichtige wirtschaftliche Rolle spielt. Dem zum Trotz hat die Landesregierung zwar entschieden, ihre verunglückte Regelung für die Einreise von Geimpften und Genesenen dahingehend zu korrigieren, dass nun auch minderjährige Kinder in Begleitung ihrer Verwandten einreisen dürfen (ab 6 Jahren ist dazu ein negativer Corona-Test notwendig), mit der Öffnung der Beherbergungsbetriebe lässt man sich indes ausgesprochen viel Zeit. Erst ab dem 07. Juni sollen Landeskinder beherbert werden dürfen, ab dem 13. Juni dann soll für alle Gäste die Übernachtung möglich sein.

Einen Überblick über die aktuellen Regelungen haben wir hier bereitgestellt.

Es handelt sich dabei lediglich um eine Aufstellung, ob und unter welchen Umständen die Vermietung möglich ist. Wir können nicht alle relevanten Stellen der Corona-Verordnungen zitieren. Auch erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir haben die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Für fehlerhafte Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Die Situation entwickelt sich weiter dynamisch, weitere, auch kurzfristige Änderungen sind nicht ausgeschlossen. Wir werden diese Tabelle weiter zeitnah aktualisieren. Es empfiehlt sich aber, vor Buchung oder Anreise die aktuelle Lage, sowohl was Inzidenzwerte angeht, als auch, was die aktuelle Corona-Verordnung angeht, zeitnah zu prüfen. Eine Übersicht über die Kreise und kreisfreien Städte, in denen noch die Bundes-Notbremse gilt, stellt das RKI zur Verfügung.

Der Flickenteppich an Verordnungen ist unfraglich alles andere als ideal und stellt Gäste, Gastgeber und Vermittler vor große Herausforderungen. Bund und Länder haben für den 10. Juni eine gemeinsame Sitzung angekündigt, in der man sich auf einen gemeinsamen Öffnungsplan einigen will.

Seit dem 09. Mai an gelten bundesweit einheitliche Lockerungen für Geimpfte und Genesene. Das hat auch auf den Tourismus Auswirkungen. Geimpften und Genesene werden in allen Bereichen mit negativ getesteten Personen gleichgestellt, das heißt, sie benötigen keine Freitestung mehr. Weitere Informationen, beispielsweise, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Lockerungen gelten, finden sich auf dieser Informationsseite der Bundesregierung. Geimpfte und Genesene (für alle Impfstoffe mit Ausnahme von Johnson & Johnson) sind von den geltenden Kontaktbeschränkungen ausgenommen und dürfen sich mit einer unbegrenzten Anzahl an Personen treffen, die ebenfalls geimpft oder genesen sind. Für sie gelten auch keine nächtlichen Ausgangsbeschränkungen mehr. Für Geimpfte und Genesene entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren, es sei denn, sie kehren aus einem Virusvariantengebiet zurück.

Auch das Übernachten in Hotels oder Pensionen im Rahmen einer Dienstreise ist ohne einen negativen Corona-Test erlaubt. Zusätzlich dürfen vollständig Geimpfte nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, wenn sie zu ihrem Zweitwohnsitz wollen oder einen Tagesausflug machen. Genesene dürfen nach aktuellem Stand nur dann einreisen, wenn ihre Erkrankung entweder nicht länger als sechs Monate zurück liegt oder aber sie eine Auffrischungs-Impfung erhalten haben und weitere zwei Wochen vergangen sind.