Berlin, den 12. September 2018

Stellungnahme zum Gesetz über den Schutz und Erhalt von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz) der Stadt Hamburg

Am morgigen Donnerstag, 13. September 2018 soll im Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hamburg über das Gesetz über den Schutz und Erhalt von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz HmbWoSchG) beraten werden. Die Novelle enthält teils weitreichende Veränderungen des bestehenden Gesetzes. Wir appellieren dringend an den Ausschuss, den Entwurf nicht ohne vorherige Anhörung der Betroffenen ans Plenum zu überweisen.

Der Deutsche Ferienhausverband vertritt als größter Branchenverband die Interessen der Ferienimmobilienbranche in Deutschland.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der für uns gravierendsten Punkte, die einer weiteren Debatte benötigen:

  • Verkürzung der Nutzung als Ferienwohnung auf 8 Wochen: Ziel der ursprünglichen Regelung war es, den Charakter einer Wohnung als Hauptwohnsitz zu erhalten. Dies gilt gemeinhin rechtlich dann als erfüllt, wenn die anderweitige Nutzung 50 % der Fläche oder 162 Tage im Jahr nicht überschreitet. Der Gesetzentwurf sagt dazu, dies sei nicht mehr zeitgemäß. Aus unserer Sicht ist genau das Gegenteil der Fall: Die wachsende Flexibilität in Gesellschaft und Arbeitswelt fordert eher eine wachsende räumliche Mobilität – auch über eine Dauer von 8 Wochen im Jahr hinaus. Dem wird eine solche Einschränkung nicht gerecht. Längere arbeits- oder studienbedingte Abwesenheiten vom Wohnort werden immer mehr zur Regel. Nicht immer findet sich ein geeigneter langfristiger Zwischenmieter. Der Bürger muss nach der neuen Regelung dann entweder einen erheblichen finanziellen Nachteil hinnehmen oder gar seine Wohnung aufgeben, was angesichts der drängenden Probleme auf dem Wohnungsmarkt schon gar keine Alternative sein kann und darf. Zwar nennt das Gesetz die Möglichkeit einer Genehmigung. Diese ist aber kostenpflichtig und mit Auflagen verbunden. Zudem entsteht dem Bürger ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand dafür, dass er seine Wohnung vertragsgemäß nutzen möchte.
  • Als Grund für die Verschärfung wird genannt, dass ein Missbrauch schwerer behördlich zu überprüfen sei, wenn eine Wohnung für einen längeren Zeitraum als Ferienwohnung vermietet wird. Aus unserer Sicht ist das kein hinreichender Grund, um erheblich in das Nutzungs- und Eigentumsrecht der Bürger einzugreifen. Hier werden im Gesetz bereits andere wirksame Maßnahmen vorgeschlagen, beispielsweise durch die vorgeschlagene Registrierung und den Belegungskalender.
  • Wir plädieren dafür, es bei der Regelung von 162 Tagen eines Jahres zu belassen, denn damit ist das Ziel erfüllt, dass der Charakter als Hauptwohnsitz nicht angetastet wird ohne die Verfügungs- und Besitzrechte des Mieters oder Eigentümers weiter einzuschränken.
  • Der Entwurf enthält keine Regelung zur Zweitwohnung. Nach Urteil des VG Berlin vom 15.11.2017 (VG 6 K 1569.16) ist die Nutzung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung zu genehmigen, da ein Verbot unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht eingreifen würde. Durch die Vermietung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung wird dem Wohnungsmarkt kein Wohnraum entzogen. Wir schlagen vor, einen Passus aufzunehmen, der die Nutzung von Zweitwohnungen als Ferienwohnungen entsprechend uneingeschränkt erlaubt.
  • Registrierung: Wir geben zu bedenken, dass Portalen, Anbietern und Behörden eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um die gesetzlichen Vorgaben erfüllen zu können. Es empfiehlt sich, Portalbetreiber rechtzeitig in den Prozess miteinzubeziehen, um eine reibungslose Umsetzung zu ermöglichen.
  • Die Pflicht nur Angebote oder Werbung zuzulassen, die eine gültige Wohnraumschutznummer haben, stellt eine unangemessene Erweiterung der Plattformhaftung dar, die rechtlich durch das Telemediengesetz nicht gedeckt ist. Mit dieser Regelung werden Aufgaben der Behörden an Privatunternehmen ausgelagert. Ausweitung der Haftung der Portale verstößt gegen Telemediengesetz und e-Commerce-Richtlinie
  • Ausweitung der Auskunftspflicht auf alle Beschäftigte und Beauftragte: Für die betroffenen Mitarbeiter und Beauftragten ergeben sich gegebenenfalls erhebliche Rechtsfolgen. Mitarbeiter verfügen ggf. nicht über verlässliche Informationen. Wie soll z. B. eine Haushaltshilfe wissen, ob Übernachtungsgäste zahlenden Urlauber oder Freunde/Verwandte des Wohnungsinhabers sind? Sie geraten aber durch das Auskunftsbegehren in einen Konflikt.

-> Stellungnahme zum Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz als PDF