Derzeit erreichen uns unzählige Fragen bezüglich Reisen ins Ferienhaus aus Risikogebieten und Stornierungen. Wir haben an dieser Stelle die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Aktualisiert: 19.10.2020

Was gilt für Reisen in Deutschland?

Allgemeine Informationen

Ein allgemeines Reiseverbot wie noch im Frühjahr und Frühsommer gibt es nicht mehr. Grundsätzlich haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen Maßnahmen zu ergreifen sind. Diese Gebiete gelten als sogenannte Risikogebiete. Die Bundesländer haben sich am 07.10. darauf geeinigt, dass für Urlauber aus Risikogebieten ein Beherbergungsverbot gelten soll. Ausnahme: Es liegt ein aktuelles negatives Testergebnis vor. Eine aktuelle Liste der innerdeutschen Risikogebiete findet sich in den aktuellen Lage- und Situationsberichten zu COVID-19 des Robert-Koch-Instituts (RKI) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html

Die Bundesländer entscheiden jedoch selbst, welche Region, welche Stadt oder sogar welcher Bezirk als Risikogebiet gilt – und welche Konsequenzen das für Reisende hat.

Mittlerweile haben die meisten Bundesländer die umstrittenen Beherbergungsverbote wieder abgeschafft bzw. wurden diese durch Gerichtsentscheidungen gestoppt. Derzeit gelten in zwölf Bundesländern keine Beherbergungsverbote für Gäste aus Risikogebieten aus dem Inland. Lediglich vier Bundesländer halten an Einschränkungen fest.

In folgenden Bundesländern gelten derzeit keine Beherbergungsverbote für inländische Gäste aus Risikogebieten:

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen

In folgenden Ländern besteht derzeit noch ein Beherbergungs- oder Einreiseverbot für inländische Gäste aus Risikogebieten: Hamburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein Gäste mit einem negativen, aktuellen Corona-Test sind nicht vom Beherbergungsverbot betroffen.

Weitere tagesaktuelle Infos finden sich hier https://tourismus-wegweiser.de/.

Wer aus einem Risikogebiet kommt oder in eines reisen möchte, sollte sich im Vorfeld genau informieren, welche Regeln für die jeweilige Region gelten. Informationen finden sich dazu auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung oder unter https://tourismus-wegweiser.de/. Bitte beachten Sie, dass sich die Lage sehr dynamisch ändern kann und es deshalb wichtig ist, sich tagesaktuell zu informieren.

Schleswig-Holstein

Ab dem 09.10. gilt für Schleswig-Holstein anstelle der oben genannten Regelung ein Beherbergungsverbot für Personen aus Risikogebieten. Liegt ein negativer Test vor, dessen Ergebnis nicht älter als 48 h ist, entfällt das Beherbergungsverbot. Auch für Geschäftsreisende und Familienbesuche gelten Ausnahmen: https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/_Informationen_Urlauber/teaser_informationen_urlauber.html

Mecklenburg-Vorpommern

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat das Einreiseverbot für Gäste aus inländischen Risikogebieten gekippt. Somit können Urlauber aus Risikogebieten auch ohne negativen Test in Mecklenburg-Vorpommern übernachten und müssen auch nicht mehr in Quarantäne https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles–Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona%E2%80%93Virus

Bayern

Bayern hat das Beherbergungsverbot für Urlauber aus inländischen Risikogebieten aufgehoben. https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/

Hamburg, Sachsen-Anhalt

Gäste mit negativem, aktuellem Corona-Test sind nicht vom Beherbergungsverbot betroffen. Auch für Verwandtenbesuche, Geschäftsreisen und zwingend notwendige Aufenthalte gelten u.U. Ausnahmen

  • https://www.hamburg.de/coronavirus/
  • https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/

Was gilt für Reisen ins Ausland?

Allgemeine Informationen

Seit dem 01. Oktober gelten geänderte Regeln für Reisen ins Ausland. Die allgemeinen Reisewarnungen wurden aufgehoben und durch landesspezifische ersetzt. Eine FAQ für Reisende und eine Übersicht über aktuelle Reisewarnungen finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/faq-reisen-1735032, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762 Reisende müssen außerdem die Bestimmungen des Ziellandes beachten. Diese finden Sie unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise

Welche Kriterien muss ein Corona-Test erfüllen, damit ich reisen kann?

Der Reisende muss über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen (deutsch- oder englischsprachig), welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses.

Wo kann ich mich testen lassen

Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Gesundheitsministeriums bzw. der Gesundheitsbehörden des Bundeslandes/der Kommune.
Disclaimer:

Die Aufzählung der aktuell geltenden Bestimmungen bezieht sich auf den Zeitpunkt der Erstellung dieses FAQs. Der Verlauf der Pandemie ist weitgehend unvorhersehbar und kann auch zu kurzfristigen Änderungen der Regularien und Auflagen führen. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben. Die rechtliche Einschätzung, wie mit Buchungen und Stornierungen in dieser Situation umzugehen ist, sind immer Prognosen-Entscheidungen, die für den Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände getroffen werden müssen. Eine einhundertprozentige Sicherheit gibt es nicht, bevor keine abschließende rechtliche Klärung erfolgt ist. Die oben genannten Ausführungen geben unsere Rechtsauffassung nach aktuellem Stand der Dinge wieder. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Anhaltspunkt geben. Die Situation in der Corona-Krise entwickelt sich weiterhin sehr dynamisch, sodass nicht auszuschließen ist, dass Einschätzungen überdacht und geändert werden müssen.

FAQ Rechtliche Fragen zu Urlaubern aus Risikogebieten beim Ferienhausurlaub

Grundsätzlich muss man zwischen Pauschalreisen und Einzelreiseleistungen unterscheiden. Da viele Ferienhäuser- und wohnungen als Einzelreiseleistung gebucht werden, beschränken wir uns im Folgenden auf individuell gebuchte Angebote.

1. Ich komme aus einem Risikogebiet und habe Urlaub in einem Bundesland mit Quarantänepflicht gebucht. Kann ich kostenlos stornieren?

Es ist einem Urlauber nicht zumutbar, seinen Urlaub in Quarantäne zu verbringen. Insofern kann eine solche Reise storniert werden. Es lässt sich zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht abschließend beurteilen, wer die Stornokosten tragen muss, solange nicht ein Gericht ein Urteil in einem solchen Fall gesprochen hat. Wir gehen davon aus, dass es in einem solchen Fall keinen Anspruch auf eine kostenlose Stornierung gibt. Es stellt sich aber die Frage, wer in welchem Umfang für anfallende Stornokosten aufkommt. Bei individuell gebuchten Unterkünften gilt grundsätzlich: Soweit die Verhinderung “in der Person des Gastes” liegt (z. B. bei Krankheit oder individuell angeordneter Quarantäne), ist dieser nach § 537 BGB verpflichtet, den Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu entrichten bzw. die Stornokosten laut Vertrag/AGB zu bezahlen. Bei einer Quarantäneanordnung handelt es sich allerdings um eine staatliche Maßnahme, die für eine Gruppe von Personen gilt. Es spricht einiges dafür, einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, bei der die Vertragsparteien sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen müssen, beispielsweise eine Umbuchung, einen Gutschein oder gegenseitiges Entgegenkommen bei den Stornokosten. Es ist aber auch möglich, dass Reisebeschränkungen – anders noch als im März – angesichts der anhaltenden Pandemie-Situation nicht länger als unvorhersehbar gelten dürfen. Heißt, ein Gast, der nach dem 18. März gebucht hat, dass ein Reiseverbot oder sonstige Einschränkungen/Regulierungen nicht absehbar waren. Ebenso gibt es die Auffassung, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage in einem solche Fall zu Lasten des Gastgebers geht, der dann kostenlos stornieren oder umbuchen müsste. Zweifelsfrei lässt sich die Frage also nicht beantworten, solange Gerichte nicht über einen konkreten Fall geurteilt haben. Es empfiehlt sich, dass Gastgeber und Gäste eine einvernehmliche Einigung suchen. Das gilt insbesondere auch für Fälle, in denen kurzfristig eine Quarantäneregelung, Einreise- oder Beherbergungsverbot verhängt wurde und die Anreise unmittelbar bevorsteht, sodass ein ärztliches Zeugnis nicht rechtzeitig beigebracht werden kann.

2. Was gilt, wenn an meinem Urlaubsort ein Beherbergungsverbot für Urlauber aus Risikogebieten verhängt ist?

Das Beherbergungsverbot gilt dann nicht, wenn ein aktuelles negatives Testergebnis vorgelegt werden kann. Der Gast kann das Beherbergungsverbot also selbst abwenden. Es stellt sich die Frage, ob es dem Gast zumutbar ist, sich einem Corona-Test zu unterziehen. Das lässt sich aus unserer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt aus den bereits genannten Gründen ebenfalls nicht abschließend beantworten. Es empfiehlt sich, dass Gastgeber und Gäste eine einvernehmliche Einigung suchen.

3. Mein Urlaubsquartier liegt in einem Risikogebiet, muss ich anreisen?

Sofern kein Reiseverbot vorliegt und die Anreise damit grundsätzlich möglich ist, bleibt die Buchung bei einer Einzelreiseleistung verbindlich. Hat ein Gast beispielsweise Bedenken, selbst zu erkranken und möchte deshalb nicht anreisen, kann er nur zu den vereinbarten Stornobedingungen stornieren.

4. Gilt das auch, wenn mein Heimatland für Reiserückkehrer Risikogebieten eine Quarantäne vorliegt?

Es ist einem Urlauber nicht zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr in Quarantäne zu begeben. Es gilt darüber hinaus das in der Antwort zu Frage 1. Gesagte.

5. Kann ein Gast kostenlos stornieren, weil er nicht in der Lage ist, sich rechtzeitig testen zu lassen, beispielsweise weil keine Testkapazitäten zur Verfügung stehen?

Wir gehen davon aus, dass es in der Risikosphäre des Gastes liegt, sich rechtzeitig um ein ärztliches Zeugnis zu bemühen. Gelingt ihm das nicht, kann er zu den üblichen Stornobedingungen stornieren. Allerdings ist in der aktuellen Situation anzuraten, sich bei unmittelbar bevorstehender Anreise, die das Beibringen eines Testes erheblich erschwert, einvernehmlich zu einigen.

6. Sind Gastgeber/Vermittler verpflichtet, Urlauber aus Risikogebieten zu informieren, dass eine Übernachtung meinem Bundesland nicht bzw. nur mit ärztlichem Zeugnis möglich ist?

Das kann von Bundesland zu Bundesland und sogar von Kreis zu Kreis abweichen. Es empfiehlt sich, sich mit der jeweils geltenden Verordnung vertraut zu machen. Sollte keine derartige Verpflichtung vorliegen, kann es dennoch ratsam sein, Gäste aus Risikogebieten rechtzeitig über die Bestimmungen zu informieren, um Konflikte zu vermeiden.

7. Muss der Gast dem Gastgeber/Vermittler das ärztliche Zeugnis vorlegen, damit man sicher sein kann, dass man ihn beherbergen darf?

In den Verordnungen ist jeweils ausgeführt, wem der Gast sein Zeugnis auf Verlangen vorlegen muss. In der Regel sind das die lokalen Gesundheitsbehörden. Ein Gastgeber hat keinen Anspruch darauf, dass der Gast ihm das Zeugnis vorlegt. Er muss sich auf die Angabe des Gastes, dass ein Zeugnis vorliegt, verlassen. Es empfiehlt sich aber gegebenenfalls, sich von Reisenden, für die keine anderweitige Ausnahme besteht, schriftlich bestätigen zu lassen, dass jeder Gast über ein entsprechendes Zeugnis verfügt, das den in der Verordnung genannten Anforderungen genügt.

8. Mein Bundesland sieht vor, dass sich Gäste ohne ärztliches Zeugnis in eine freiwillige 14-tägige Quarantäne begeben. Quarantäneort wäre meine Ferienwohnung. Muss ich das hinnehmen?

Wir gehen davon aus, dass es dem Gastgeber nicht zumutbar ist, dass sein Ferienhaus oder die -wohnung als Quarantäneort genutzt wird. In konkreten Erkrankungsfällen wird für gewöhnlich verlangt, dass sich die Betroffenen – sofern kein Krankenhausaufenthalt notwendig wird – umgehend und auf direktem Weg zurück an ihren Wohnort begeben, um sich dort selbst zu isolieren.

Ein besonderer Fall – die Reise in ein Ferienhaus im Ausland

Bei Reisen ins Ausland kommt es maßgeblich darauf an, welches Recht dem Vertrag zugrunde liegt – deutsches Recht oder das des Gastlandes/Sitz des Vermittlers. Ist letzteres der Fall, ist es möglich, dass eine (kostenfreie) Stornierung ausgeschlossen ist, weil das ausländische Recht eine solche nicht vorsieht. Prüfen Sie dazu die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Vertrag und fragen Sie möglichst vor der Buchung nach, welche Bedingungen für den Fall der Fälle gelten.
Disclaimer:

Die Aufzählung der aktuell geltenden Bestimmungen bezieht sich auf den Zeitpunkt der Erstellung dieses FAQs. Der Verlauf der Pandemie ist weitgehend unvorhersehbar und kann auch zu kurzfristigen Änderungen der Regularien und Auflagen führen. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben. Die rechtliche Einschätzung, wie mit Buchungen und Stornierungen in dieser Situation umzugehen ist, sind immer Prognosen-Entscheidungen, die für den Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände getroffen werden müssen. Eine einhundertprozentige Sicherheit gibt es nicht, bevor keine abschließende rechtliche Klärung erfolgt ist. Die oben genannten Ausführungen geben unsere Rechtsauffassung nach aktuellem Stand der Dinge wieder. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Anhaltspunkt geben. Die Situation in der Corona-Krise entwickelt sich weiterhin sehr dynamisch, sodass nicht auszuschließen ist, dass Einschätzungen überdacht und geändert werden müssen.