An dieser Stelle haben wir eine kurze Übersicht über den Stand der Hilfen zusammengestellt. Die Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht geben.

Unsere aktuellen Forderungen für Unternehmen aus der Ferienhausbranche finden Sie hier:
https://www.deutscher-ferienhausverband.de/corona-krise-gutschein-loesung-greift-zu-kurz-rettungsschirm-fuer-die-ferienhausbranche/

100 Prozent Haftungsfreistellung bei KfW-Krediten 

Das „Corona-Kabinett“ hat beschlossen, die Haftungsfreistellung für die Haus- und Geschäftsbanken bei KfW-Krediten auf 100 Prozent zu erhöhen. Damit ist einer unserer wichtigsten Kernforderungen nachgekommen worden, die dringend notwendig waren, damit Förderkredite fließen können.

Hier die Eckdaten:

  • 100 Prozent Haftungsfreistellung der Hausbank durch die KfW/den Bund, keine Sicherheiten und keine Risikoprüfung, weder durch die Hausbank noch die KfW,
  • Kredithöhe sind 3 Monatsumsätze des letzten Jahres,
  • max. jedoch pro Unternehmen 500.000 Euro (11-49 Mitarbeiter) und 800.000 Euro (50 Mitarbeitern und mehr)
  • antragsberechtigt: Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiter
  • Laufzeit: 10 Jahre (ggf. bis zu zwei Jahre tilgungsfrei) bei einem Zinssatz von drei Prozent p. a.
  • Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorweisen
  • Unternehmen muss zuvor Gewinn verzeichnet haben, grundlegend ist der Durchschnitt der letzten 3 Jahre. Hausbank muss dies und den Umsatz sowie die Anzahl der Beschäftigungen vor der Darlehensauszahlung prüfen
  • Unternehmen muss seit dem 01. Januar 2019 auf dem Markt aktiv sein.

Gutscheinlösung für Pauschalreisen, Flugtickets und Events

Das Corona-Kabinett hat den Weg für eine Gutschein-Lösung für Reiseveranstalter auf den weg gebracht. Demnach können folgende Akteure unter bestimmten Umständen Gutscheine für Stornierungen aufgrund der Corona-Krise ausgeben, statt Rückzahlungen zu leisten:
1. Reisebüros/Reiseveranstalter für Reisen, die unter das Pauschalreiserecht fallen.
2. Flugtickets
3. Veranstaltungstickets für kulturelle, Wissenschafts-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen.

Für Reisebuchungen bei Reiseveranstaltern soll es eine Insolvenzabsicherung geben, für Flugtickes und Events nicht. Einzelreiseleistungen, wie die Buchung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen fallen nicht unter der Gutscheinlösung, sofern diese nicht durch Kombiangebote zu einer verbundenen Reiseleistung oder Pauschalreise aufgewertet haben (dann wurde auch ein Sicherungsschein ausgegeben).

Alle Gutscheine sind bis zum 31.12.2021 gültig, danach muss der Betrag bei Nichtinanspruchnahme ausgezahlt werden. Es soll jeweils eine noch nicht näher bekannte Härtefallklausel gelten.

Damit folgt Deutschland nicht dem Beispiel seiner europäischen Nachbarn, Gutscheine für alle touristischen Buchungen zuzulassen, obwohl sich Brüssel bislang allen Lockerungswünschen seitens der Mitgliedsstaaten, um Hilfen leisten zu können, weitgehend offen gegenüber gezeigt hat.

Entsprechend kann das Kabinett die Gutschein-Lösung für Pauschalreisen und Flugtickets bereits am Mi beschließen, die notwendige Änderung des BGB für Veranstaltergutscheine muss den Bundestag passieren.

Übersicht über die Bundes- und Länderhilfen

Die Länder haben nunmehr die Hilfsprogramme des Bundes umgesetzt und teils durch eigen Programme ergänzt. Ein Flickenteppich an Hilfemaßnahmen ist entstanden, der nicht besonders übersichtlich ist und an der Stelle ist sicherlich großer Bedarf, um nachzujustieren.

Übersicht der bislang bekannten Hilfsangebote der Bundesländer

Übersicht der bislang bekannten Hilfsangebote der Bundesländer, die das Hilfspaket des Bundes verstärken sollen. Die Programme weichen zum Teil erheblich voneinander ab. In der Regel finden Sie unter den angegebenen Links auch direkt Hinweise wo und wie konkrete Hilfsanträge gestellt werden können.

Baden-Württemberg
Unterstützung von Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis maximal 30.000 €
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Bayern
Zusätzlich zum Bundesprogramm für Kleinstbetriebe bis 10 Mitarbeiter unterstützt Bayern mit bis zu 30 000 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss auch die Betriebe von 11 bis 250 Beschäftigte. Den Antrag stellen Unternehmen bei der Bezirksregierung ihres Firmensitzes.
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Berlin
Unterstützung von Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern ab dem 27.03. möglich mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis maximal 5.000 €.
https://www.berlin.de/sen/web/corona/
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

Brandenburg
Unterstützung von Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis maximal 60.000 €.
https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/

Bremen
Unterstützung von Unternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz möglich mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis maximal 20.000 €.
https://www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.html
Anträge können aber erst in der 14. KW gestellt werden

Die IHK Bremen hat eine sehr gute Übersicht erstellt:
https://www.handelskammer-bremen.de/gruendung-foerderung/foerderung/coronavirusfinanzielle-hilfen-fuer-unternehmen-4727290

Hamburg
Eigenes Soforthilfe-Programm für Kleinunternehmer und Freiberufler und Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten geplant mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis maximal 25.000 €.
Rettungsdarlehen für Betriebsmittel bis zu 250.000 €.
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

Hessen
Ab Montag sollen die hessischen Hilfen verfügbar sein. Nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zu 30.000 € soll es für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten geben. Seit dem 26.03. gewährt die hessische WIBank
kurzfristige Liquiditätskredite für kleine und mittlere Unternehmen.
https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info-wirtschaft

Mecklenburg-Vorpommern
Unterstützung von Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis maximal 40.000 €.
https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/
Das Land hat eine Hotline für die Erstberatung von Unternehmen im Land eingerichtet: 0385 6363-1282

Niedersachsen
Bürgschaften und Kredite werden gewährt. Ebenso soll es eine Unterstützung von Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis maximal 20.000 € geben. https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html

NRW
Nordrhein-Westfalen hat die Bundeshilfe für Kleinunternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten auf 25 000 Euro aufgestockt. Weiterhin gewähren sie über Bürgschaftsbank NRW Liquiditätskredite (bis 2,5 Mio. €) und innerhalb von 72 h Expressbürgschaften von bis zu 250.000 €. Die Online-Anträge sind inzwischen freigeschaltet.
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
Beratung gibt es auch hier: NRW.Bank Service Center 0211 91741 4800

Rheinland-Pfalz
Das Land unterstützt Kleinunternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten mit Sofortdarlehen bis 30.000 € und Zuschüssen bis 30.000 €. Antragstellung soll über die Hausbank erfolgen. Beratung gibt es unter dieser Hotline: 06131 / 16-5110
https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

Saarland
Unterstützung von Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis maximal 10.000 €.
Hier gibt es weitere Infos geben: http://www.corona.wirtschaft.saarland.de/

Sachsen
Mit dem Sofortprogramm »Sachsen hilft sofort« stellt der Freistaat innerhalb von 48 Stunden eine finanzielle Soforthilfe von bis zu 50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro zur
Verfügung. Sie wird zinslos und auf drei Jahre tilgungsfrei gewährt. Für Unternehmen mit nicht mehr als 1 Mio. € Jahresumsatz.
Infos: https://www.sab.sachsen.de/

Sachsen-Anhalt
Auch Sachsen-Anhalt hat nun ein Hilfsprogramm mit bis zu 25.000 € für Betriebe bis 50 Mitarbeiter´aufgelegt. Ab Montag soll man Anträge stellen können.
Weiterhin gibt es Stundungshilfe und Vollstreckungsaufschub:
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen/coronahilfe
Hotline: 0800 56 007 57

Schleswig-Holstein
Es gibt Soforthilfen, wenn kein Anspruch auf Bundeshilfe besteht. Direkte Unterstützung für Einzel- und Kleinstunternehmer.
Zinslose Darlehen von bis zu 750.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (Infos und
Ansprechpartner hier: https://www.ib-sh.de/infoseite/hilfen-fuer-unternehmen/

Weitere Einzelheiten gibt es hier:
https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/
Minister Buchholz informiert über den Start des Mittelstandsfonds in SH:
https://wimikiel.com/

Thüringen
Soforthilfeprogramm für Klein- und Kleinstunternehmen gestartet mit bis zu 30.000 €
https://aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen

Übersicht der Corona Hilfen des Bundes
Stand 03.04.

BMWi übernimmt bis zu 4000 € Beratungskosten von KMUs

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen treten heute in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020. Mit den geänderten Förderbedingungen will das Bundeswirtschaftsministerium kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler in der aktuellen Situation unterstützen. Die Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Dieses Modul ergänzt die finanziellen Instrumente, die die Bundesregierung in der vorigen Woche beschlossen hat. Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – hält das Bundesamtfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage unter www.bafa.de/unb bereit.

Kurzfakten zum Corona-Soforthilfe-Programm des Bundes

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/kurzfakten-coronasoforthilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Der Bund hat zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um Unternehmen in der aktuellen Krise zu unterstützen. Einige Unterstützungsprogramme richten sich speziell an Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Die Abwicklung der Soforthilfen für kleine Unternehmen erfolgt über die Länder, die unterschiedlich schnell mit der Umsetzung sind.

Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918109.pdf

Neben den oben erwähnten Soforthilfen für kleine Unternehmen, wurde weitere Hilfen beschlossen.
Im Kern geht es um folgende Punkte:

  • Kurzarbeitergeld flexibilisieren (aber Achtung: durch die Masse von Anträgen sind die Genehmigungsbehörden völlig überlastet und die Genehmigung kann mancherorts bis Mai dauern, der Antrag wird dann aber rückwirkend genehmigt).
  • Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen (Stundung von Steuerzahlungen, Senkung der Vorauszahlungen, Verzicht auf Zwangsvollstreckungen bis Ende des Jahres)
  • KfW Kreditprogramm (Die KfW soll so viele Liquiditätshilfen gewähren wie erforderlich, auch die Bedingungen, um solche Kredite zu erhalten wurde deutlich abgesenkt. Das Problem ist allerdings, dass die Beantragung durch die Hausbank erfolgen muss und diese ein Restrisiko zu tragen hat. Dies führt in der Praxis immer wieder dazu, dass die Hausbank dies verweigert. Wir sind für unsere Gespräch mit Politik und Verwaltung darauf angewiesen, dass sie uns eine Rückmeldung geben, ob sie versucht haben dieses Programm in Anspruch zu nehmen und welche Erfahrungen sie gemacht haben.)
  •  Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet.
  • Die Exportgarantien werden auch für Exporte in die EU und OECD Länder gewährt. Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Schutzschirm für Betriebe ab 250 Beschäftigte)
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2020/0150-20.pdf
    Hier werden allerdings nur die Änderungen am bestehenden Gesetz aufgelistet, was das Lesen und Verstehen schwierig macht. Deshalb hier der Link, wo das komplette Gesetz mit den aktuellen Änderungen nachzulesen ist:
    https://www.buzer.de/Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz.htm Die Bundesregierung hat einen großvolumigen Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf den Weg gebracht: Mit einem Volumen von bis zu 600 Milliarden Euro federt er die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf Unternehmen ab, deren Bestand für den Standort Deutschland oder den Arbeitsmarkt erhebliche Bedeutung hat. Er soll ebenfalls Liquiditätsengpässe beseitigen, die Refinanzierung am Kapitalmarkt unterstützen und vor allem auch die Kapitalbasis von Unternehmen stärken.

Der „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ besteht aus: 400 Milliarden Euro Staatsgarantien für Verbindlichkeiten

  •   Milliarden Euro für direkte staatliche Beteiligungen
  •   Milliarden Euro für Refinanzierung durch die KfW

Die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds gelten auch für systemrelevante kleinere Unternehmen und Unternehmen im Bereich kritischer Infrastruktur sowie für Start-ups, die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden. Der Fonds kann sich auch zeitlich begrenzt direkt an
Unternehmen beteiligen. Ziel ist es dabei auch, einen Ausverkauf deutscher Wirtschafts- und Industrieinteressen zu verhindern. Die Bundesregierung greift damit auf den SoFFin – den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung – zurück, der in der Finanzkrise bereits funktioniert hat.

Informationen zu Antragsvoraussetzungen und Antragstellung sowie die Möglichkeit der Anmeldung für einen WSF-Newsletter finden Sie in Kürze unter www.wirtschaftsstabilisierungsfonds.bmwi.de
sowie unter www.wsf.bmwi.de.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Corona-Sonderregelungen für Wohnraum und Gewerbemietverhältnisse

Deutliche Einschränkung des Kündigungsrechts für Miet- und Pachtverhältnisse: Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wird empfindlich eingeschränkt. Mietschulden, die in dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 pandemiebedingt entstehen, berechtigen den Vermieter oder Verpächter nicht zur Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses. Den Ursachenzusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtleistung muss der Mieter glaubhaft machen. Von dieser Regelung kann nicht durch eine Individualabsprache zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Die Zahlungsverpflichtung als solche bleibt allerdings bestehen und kann vom Vermieter mit etwa 4% verzinst werden.

Ausgeschlossen sind sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Wohnraum oder Geschäftsraum handelt. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.9.2022. Zahlungsrückstände müssen bis 30.6.2022 ausgeglichen werden

Wichtig: Wegen Zahlungsrückständen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 eingetreten sind und die bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, kann anschließend wieder gekündigt werden.
Hinweis: Die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über Fälligkeit und Verzug werden hierdurch nicht berührt, auch nicht die allgemeinen Vorschriften zur Kündigung beispielsweise aus wichtigem Grund.

Mit dem Gesetz wurden auch Sonderregeln für das Insolvenzrecht getroffen.

Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote sollen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Doch die FAZ hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht nur schädlich sein kann, sondern die Geschäftsführer auch nicht strafrechtlich freistellt von der Möglichkeit einen
Eingehungsbetrug zu begehen. https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/coronainsolvenzverwalter-floether-warnt-vor-aussetzungsgesetz-16700018.html?premium

Die Diskussion in der FAZ zu dem Thema wird mit diesem Artikel fortgeführt: https://www.faz.net/aktuell/finanzen/unternehmen-in-der-krise-neue-insolvenzregeln-sorgen-fuerdiskussionen-16704017.html?premium

Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht

Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, sind vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), von General und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen worden.

Europäische Investitionsbank
Die EIB-Gruppe wird ihre in vergangenen Krisen erprobten Instrumente zum Einsatz bringen, um europaweit Unternehmen, die vom Corona-Virus betroffen sind, bei Liquiditätsengpässen zu unterstützen. Insbesondere ist auf die bewährten EIF-Portfoliogarantien zur Absicherung von Unternehmensliquidität zurückzugreifen. Weitere Informationen hier: https://www.eib.org/de/efsi/how-does-a-project-get-efsi-financing/index.htm