Deutscher Ferienhausverband klärt über verbreitete Missverständnisse zur Umsetzung der EU-KV-VO auf
Berlin, 12.02.2026. Bis zum 20. Mai 2026 muss die EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung in nationales Recht umgesetzt sein. Bereits im Vorfeld kursieren jedoch zahlreiche Missverständnisse über die künftigen Pflichten für Gastgeber und Agenturen. Der Deutsche Ferienhausverband stellt klar: Eine generelle Registrierungspflicht für alle Ferienwohnungen ab Mai 2026 besteht nicht.
„Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, dass künftig jede Ferienunterkunft zwingend eine Registrierungsnummer benötigt, um über Online-Plattformen weiterhin vermietet werden zu können“, sagt Michelle Schwefel, Geschäftsstellenleiterin des Deutschen Ferienhausverbands. „Tatsächlich gilt eine Registrierungspflicht nur dann, wenn eine Kommune ein EU-konformes digitales Registrierungsverfahren eingeführt hat.“ Verpflichtend ist das allerdings nur in Kommunen mit bestehender Zweckentfremdungssatzung. Alle anderen Kommunen entscheiden selbst, ob sie sich am Registrierungsverfahren beteiligen.
„Für einen Großteil der Vermieter wird sich zunächst nichts ändern“, erklärt Schwefel. „Solange es in ihrer Kommune kein Registrierungsverfahren gibt, können sie ihre Ferienwohnung weiterhin ohne Registrierungsnummer vermieten. Wie viele Kommunen tatsächlich eine Registrierung verlangen werden, ist derzeit noch völlig unklar.“
Registrierung darf nicht an einen Genehmigung gekoppelt sein
Hat sich ein Gastgeber registriert, erhält er eine Registrierungsnummer, die in Online-Inseraten anzugeben ist. Die Registrierung dient der systematischen Datenerhebung, ein Genehmigungsverfahren darf nicht damit verbunden sein. Schwefel ergänzt: „Die EU-Verordnung verfolgt das Ziel, belastbare Daten zur Anzahl und Nutzung von Ferienunterkünften zu erheben. Es geht nicht darum, Ferienwohnungen zu verbieten, sondern Transparenz zu schaffen.“
Die Verordnung schafft die Mittel für eine valide Datengrundlage, um politische Entscheidungen künftig transparenter und sachgerechter treffen zu können. Sie erlaubt auch Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Bedeutung der Kurzzeitvermietung. In Deutschland werden rund 82 Prozent der Ferienunterkünfte von privaten Gastgebern angeboten. Damit wird ein erheblicher Teil touristischer Übernachtungen bislang statistisch nicht erfasst. Hier soll die Verordnung Abhilfe schaffen.
Rolle der Plattformen und der Bundesnetzagentur
Plattformen, die Kurzzeitvermietungen vermitteln, sind verpflichtet, Registrierungsnummern in Inseraten abzubilden und monatlich Buchungs- und Belegungsdaten zu übermitteln. Die zentrale Datenschnittstelle wird von der Bundesnetzagentur betrieben. Sie koordiniert den Datentransfer an Statistikämter und Kommunen mit Registrierungsverfahren. Kommunen erhalten jedoch nur dann Zugriff auf diese Daten, wenn sie ein EU-konformes Registrierungsverfahren eingerichtet haben. Damit setzt die Verordnung einen Anreiz für Städte und Gemeinden, entsprechende digitale Prozesse bereitzustellen.
FAQ und Informationen zur EU-KV-VO
Um Gastgebern, Tourismusorganisationen und Agenturen Orientierung zu geben, hat der Deutsche Ferienhausverband die wichtigsten Fragen und Antworten zur Registrierungspflicht sowie zur Rolle von Kommunen und Plattformen auf seiner Website zusammengestellt. Dort finden sich weiterführende Informationen sowie ein Factsheet zum Download:
EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung – Deutscher Ferienhausverband e.V.





