Stand: 17.07.2020.

1. Beherbergung von Gästen aus Risikogebieten zu touristischen Zwecken – aktuelle Regelungen

Bund und Länder hatten sich im Rahmen der Lockerungen darauf geeinigt, dass für den Fall, dass in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts in den letzten 7 Tagen mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auftreten, regional begrenzte Maßnahmen ergriffen werden sollen. Mit Beschluss vom 16. Juli wurde des weiteren die Einigung erzielt, dass die Maßnahmen punktgenau je nach Infektionsgeschehen verhängt werden können, es muss also nicht beispielsweise ein ganzer Landkreis als Risikogebiet eingestuft werden, wenn sich ein Ausbruch klar begrenzen lässt.

Generell gilt, dass entsprechend eines Beschlusses von Bund und Ländern am 26. Juni 2020 die Länder Vorsorge treffen müssen, dass Reisende aus einem besonders betroffenen Gebiet nur dann in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden dürfen beziehungsweise ohne Quarantänemaßnahme in ein Land einreisen dürfen, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem
fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses.

Die Bundesländer haben Regelungen erlassen, wie mit Einwohnern/Einreisenden aus Risikogebieten zu verfahren ist. Dabei unterscheiden sich die Regelungen je nach Bundesland. Einige Bundesländer verbieten den betroffenen Gästen Einreise und Übernachtung, andere untersagen hingegen explizit den Betrieben, Gäste aufzunehmen, die aus einem Risikogebieten einreisen bzw. dort ihren Wohnsitz haben. In letzteren Fällen trifft die Gastgeber/Vermittler besondere Sorgfaltspflicht.

Bitte beachten Sie, dass wir nur Auszüge der jeweiligen Verordnung zitiert und berücksichtigt und uns dabei auf die touristische Nutzung konzentriert haben. Für berufliche Reisen oder Reisen aus triftigem Grund (z.B. Verwandtenbesuche) können Ausnahmeregelungen bestehen.
Gastgeber und Gäste sollten sich mit den jeweils aktuellen Bestimmungen des Bundeslandes vertraut machen.

Für Reisende aus dem Ausland gilt generell eine Quarantänepflicht, sofern sie sich binnen der letzten 14 Tage zu irgend einem Zeitpunkt in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Davon ausgenommen sind Reisende, die über ein ärztliches Zeugnis gemäß der Bestimmungen verfügen, dass kein Anzeichen einer Infektion mit Corona vorliegt

 

Baden-Württemberg
Untersagt die Beherbergung von Gästen aus Risikogebieten mit folgenden Ausnahmen:
1. Gäste können glaubhaft machen, dass sie sich in den vorangehenden sieben Tagen vor dem Beginn der Beherbergung nicht in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz 1 aufgehalten haben, oder
2. nachweisen, dass sich das Infektionsgeschehen nach Absatz 1 Satz 1 auf einen örtlich abgrenzbaren Bereich innerhalb der jeweiligen Gemeinde oder Stadt begrenzt hat und glaubhaft machen, dass sie sich in den vorangehenden sieben Tagen vor dem Beginn der Beherbergung nicht in diesem Bereich aufgehalten haben, oder
3. nachweisen, dass keine Anhaltspunkte einer Infektion mit dem Coronavirus bei ihnen vorhanden sind.
Der Nachweis für 1 oder 2 kann durch Vorlage einer Bescheinigung der für den Infektionsschutz örtlich zuständigen Behörde des betroffenen Bereichs erfolgen. Der Nachweis für 3 muss durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-beherbergungsverbot/

 

Bayern
Beherbergungsverbot: Gemäß der Verordnung dürfen Gastgeber Gäste aus Risikogebieten in anderen Bundesländern nicht bzw. nur in Ausnahmefällen beherbergen. Als ein Ausnahmefall gilt, wenn der Gast über ein den Bestimmungen entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügt.
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/

 

Berlin 
Es gilt die eingangs genannte bundesweite Regelung für Reisende aus Risikogebieten.
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#headline_1_21

 

Brandenburg
Beherbergungsverbot für Reisende aus Risikogebieten. Für das Land Brandenburg werden diese Gebiete regelmäßig auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bekanntgegeben. Ausgenommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen. Ausnahmen gelten auch für zwingend notwendige und unaufschiebbare beruflich oder medizinisch veranlasste anreisen Reisen oder für Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben, insbesondere der Besuch von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Landesverordnung).
https://www.brandenburg.de/de/portal/bb1.c.473964.de

 

Bremen
Es gilt die eingangs genannte bundesweite Regelung für Reisende aus Risikogebieten.
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_07_14_GBl_Nr_0065_signed.pdf

 

Hamburg
Gäste mit touristischem Aufenthaltszweck haben schriftlich zu bestätigen, dass sie sich in den vorangegangenen 14 Tagen nicht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufgehalten haben, in dem oder in der nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen höher als 50 ist, es sei denn, sie verfügen über ein ärztliches Zeugnis gemäß den Bestimmungen.
https://www.hamburg.de/verordnung/

 

Hessen
Beherbergungsverbot für Gäste aus Risikogebieten. Gemäß der Verordnung dürfen Gastgeber Gäste aus Risikogebieten in anderen Bundesländern nicht bzw. nur in Ausnahmefällen beherbergen. Entweder muss ein ärztliches Zeugnis gemäß den Bestimmungen vorliegen, oder die Reise muss zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst sein. Eine Ausnahme gilt auch, wenn ein sonstiger triftiger Reisegrund vorliegt, wie insbesondere ein Besuch bei Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben. 
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/cokobev_stand_06.07.pdf

 

Mecklenburg-Vorpommern
Gäste aus Risikogebieten (In- oder Ausland) dürfen nur übernachten, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis gemäß den Bestimmungen verfügen. Soweit eine Einreise oder ein Aufenthalt gemäß § 5 der Landesverordnung für den Betreiber erkennbar nicht gestattet ist, sind die Betreiber verpflichtet, die Gäste spätestens am Tag vor der Anreise darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren. .
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/GVOBL.%20Nr.46%20v.%2009.7.2020.pdf

 

Niedersachsen
Es gilt die eingangs genannte bundesweite Regelung für Reisende aus Risikogebieten.
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.htm

 

Nordrhein-Westfalen
Es gilt die eingangs genannte bundesweite Regelung für Reisende aus Risikogebieten.
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-06-10_fassung_coronaschvo_ab_15.06.2020.pdf

 

Rheinland-Pfalz
Es gilt die eingangs genannte bundesweite Regelung für Reisende aus Risikogebieten.
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/10._Bekaempfungsverordnung/10CoBeLVO_konsolidierte_Fassung.pdf

 

Saarland
Es gilt ein Beherbergungsverbot für Reisende aus Risikogebieten. Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzbaren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden. Ausgenommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis gemäßt den Bestimmungen in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dieses der zuständigen Ortspolizeibehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Verbot der Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbesondere einen Besuch bei Angehörigen des familiären Bezugskreises gem. § 1 Absatz 2 der Landesverordnung, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben.
Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen. Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands verbleibt es bei den Regelungen der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus.
https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-07-10.html#doc32d1b64d-e25a-49b8-ba02-b71245607e48bodyText16

 

Sachsen
Betreiber von Beherbergungsbetrieben dürfen keine Personen unterbringen, die aus einem Risikogebiet anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. Sofern es sich um ein lokal eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt und die zuständigen Behörden lediglich regional
begrenzte Maßnahmen angeordnet haben, werden von dem Beherbergungsverbot ausschließlich Personen erfasst, die aus diesen regionalen Bereichen anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. Ausgenommen sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis gemäß den Bestimmungen verfügen.
Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko werden durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgelegt und auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de bekanntgegeben.
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-7173

 

Sachsen-Anhalt
Beherbergungsverbot von Personen, die ihren ersten Wohnsitz in einer Region (Landkreis oder kreisfreien Stadt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen vor dem Tag der Anreise die Rate der Neuinfektionen mit dem
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts kumulativ höher als 50 von 100 000 Einwohnern ist.
Von dem Verbot nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache
verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion bestehen.
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/siebte-verordnung/

 

Schleswig-Holstein
Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 oder Absatz 5 der Landesverordnung  aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Die Reisenden sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Umstände nach Absatz 1 hinzuweisen. Das heißt, dass auch die Ferienunterkunft grundsätzlich als Quarantänestätte in Betracht käme. Die Betroffenen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein kann eine Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in welcher innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Institut höher als 50 von 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, ebenfalls als Risikogebiet einstufen. Das Ministerium kann außerdem die Zeitspanne vor der Einreise aus einem Risikogebiet abweichend auf weniger als 14 Tage verkürzen.
Die Verpflichtung zur Absonderung entfällt, wenn ein den Bestimmungen entsprechendes ärztliches Zeugnis vorliegt.
Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen für Personen im Frachtverkehr, Besatzungen von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen, Personen, die sich weniger als 48h in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Verordnung_Reiserueckkehrer_Lesefassung.html

 

Thüringen
Es gilt die eingangs genannte bundesweite Regelung für Reisende aus Risikogebieten.
https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung#c761
https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung#c831

 

2. FAQ zu rechtlichen Fragen zu Gästen aus Risikogebieten

Disclaimer:
Die Corona-Krise stellt uns alle vor bislang ungekannte Herausforderungen. Die rechtliche Einschätzung, wie mit Buchungen und Stornierungen in dieser Situation umzugehen ist, sind immer Prognosen-Entscheidungen, die für den Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände getroffen werden müssen. Eine einhundertprozentige Sicherheit gibt es nicht, bevor keine abschließende rechtliche Klärung erfolgt ist.

Die folgenden Ausführungen geben unsere Rechtsauffassung nach aktuellem Stand der Dinge wieder. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Anhaltspunkt geben. Die Situation in der Corona-Krise entwickelt sich weiterhin sehr dynamisch, sodass nicht auszuschließen ist, dass Einschätzungen überdacht und geändert werden müssen.

Q: Sind Gastgeber/Vermittler verpflichtet, Urlauber aus den genannten Kreisen/PLZ-Bereichen zu informieren, dass eine Übernachtung meinem Bundesland nicht bzw. nur mit ärztlichem Zeugnis möglich ist?
A: Das kann von Bundesland zu Bundesland und sogar von Kreis zu Kreis abweichen. Es empfiehlt sich, sich mit der jeweils geltenden Verordnung vertraut zu machen.
Sollte keine derartige Verpflichtung vorliegen, kann es dennoch ratsam sein, Gäste aus Risikogebieten rechtzeitig über die Bestimmungen zu informieren, um Konflikte zu vermeiden.

Q: Muss der Gast dem Gastgeber/Vermittler das ärztliche Zeugnis vorlegen, damit man sicher sein kann, dass man ihn beherbergen darf?
A: In den Verordnungen ist jeweils ausgeführt, wem der Gast sein Zeugnis auf Verlangen vorlegen muss. In der Regel sind das die lokalen Gesundheitsbehörden. Ein Gastgeber hat keinen Anspruch darauf, dass der Gast ihm das Zeugnis vorlegt. Er muss sich auf die Angabe des Gastes, dass ein Zeugnis vorliegt, verlassen. Es empfiehlt sich aber gegebenenfalls, sich von Reisenden, für die keine anderweitige Ausnahme besteht, schriftlich bestätigen zu lassen, dass jeder Gast über ein entsprechendes Zeugnis verfügt, das den in der Verordnung genannten Anforderungen genügt.

Q: Mein Bundesland untersagt die Einreise/Übernachtung von Reisenden aus Risikogebieten ohne ärztliches Zeugnis oder sieht eine Quarantäne vor. Wie sieht es mit Stornierungen aus? Müssen diese kostenfrei erfolgen?
A: Wir gehen davon aus, dass es keinen Anspruch auf eine kostenlose Stornierung gibt. Es stellt sich aber die Frage, wer in welchem Umfang für anfallende Stornokosten aufkommt.
Bei individuell gebuchten Unterkünften gilt grundsätzlich: Soweit die Verhinderung “in der Person des Gastes” liegt (z.B. bei Krankheit oder individuell angeordneter Quarantäne), ist dieser nach § 537 BGB verpflichtet, den Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu entrichten bzw. die Stornokosten laut Vertrag/AGB zu bezahlen. Hier handelt es sich allerdings um eine staatliche Maßnahme, die für eine Gruppe von Personen gilt. Es spricht einiges dafür, einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, bei der die Vertragsparteien sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen müssen, beispielsweise eine Umbuchung, einen Gutschein oder gegenseitiges Entgegenkommen bei den Stornokosten.

Es ist aber auch möglich, dass Reisebeschränkungen – anders noch als im März – angesichts der anhaltenden Pandemie-Situation nicht länger als unvorhersehbar gelten dürfen. Heißt, ein Gast, der nach dem 18. März gebucht hat, kann sich u. U. nicht darauf berufen, dass ein Reiseverbot nicht absehbar war. Zweifelsfrei lässt sich die Frage also nicht beantworten, solange Gerichte nicht über einen konkreten Fall geurteilt haben. Es empfiehlt sich, dass Gastgeber und Gäste eine einvernehmliche Einigung suchen. Das gilt insbesondere auch für Fälle, in denen die Anreise unmittelbar bevorsteht, sodass ein ärztliches Zeugnis nicht rechtzeitig beigebracht werden kann.

Q: Kann ein Gast kostenlos stornieren, weil er nicht in der Lage ist, sich rechtzeitig testen zu lassen, beispielsweise weil keine Testkapazitäten zur Verfügung stehen? 
A: Wir gehen davon aus, dass es in der Risikosphäre des Gastes liegt, sich rechtzeitig um ein ärztliches Zeugnis zu bemühen. Gelingt ihm das nicht, kann er zu den üblichen Stornobedingungen stornieren. Allerdings ist anzuraten, sich bei unmittelbar bevorstehender Anreise, die das Beibringen eines Testes erheblich erschwert, einvernehmlich zu einigen.

Q: Mein Bundesland sieht vor, dass Gäste ohne ärztliches Zeugnis sich in eine freiwillige 14-tägige Quarantäne begeben. Quarantäneort wäre meine Ferienwohnung. Muss ich das hinnehmen?
A: Wir gehen davon aus, dass es dem Gastgeber nicht zumutbar ist, dass sein Ferienhaus oder die -wohnung als Quarantäneort genutzt wird. In konkreten Erkrankungsfällen wird für gewöhnlich verlangt, dass sich die Betroffenen – sofern kein Krankenhausaufenthalt notwendig wird – umgehend und auf direktem Weg zurück an ihren Wohnort begeben, um sich dort selbst zu isolieren. Wir werden uns hier noch um eine Klarstellung der Landesregierung bemühen.

Q: Österreich hat eine Reisewarnung Stufe 5 für Nordrhein-Westfalen erlassen. Heißt, vor Reisen nach ganz NRW wird abgeraten und Österreicher in NRW sind aufgefordert, das Bundesland zu verlassen. Hat diese Reisewarnung Auswirkungen auch auf Einzelreiseleistungen? Und dürfen diese Gäste kostenlos stornieren bzw. bei Abreise Geld zurückfordern?
A: Bei Einzelreiseleistungen hat eine österreichische Reisewarnung keine rechtlichen Auswirkungen auf deutsche Vermieter.

3. Weiterführende Informationen
Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts finden sich tagesaktuelle Übersichten zu Risikogebieten und Fallzahlen in den Städten und Kreisen

Dashboard mit den aktuellen Fallzahlen nach Bundesländern/Landkreisen: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

Tagesaktueller Situationsbericht: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html

Risikogebiete Ausland: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

> FAQ als PDF zum Download: https://www.deutscher-ferienhausverband.de/wp-content/uploads/2020/06/20-06_FAQ-fuer-Gastgeber_Verbot-fuer-Reisende-aus-Risikogebieten.pdf