Am 20. August hat es ein richtungsweisendes Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof gegeben:
Die Stadt München hatte ein generelles Auskunftsersuchen an AirBnB gestellt und um die persönlichen Daten aller Anbieter ersucht, die länger als 8 Wochen vermieten.
Dagegen hatte sich AirBnB gewehrt. In erster Instanz hat die Stadt München Recht bekommen. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof dem Ansinnen eine Absage erteilt: Die massenhafte Abfrage persönlicher Daten ohne konkreten Verdacht ist nicht mit geltendem Datenschutzrecht vereinbar. Das Landesgesetz zur Zweckentfremdung steht im Konflikt mit dem höherrangigen Bundesrecht. Das Gericht lässt deshalb eine Revision zu (VGH München, Beschluss v. 20.08.2019 – 12 ZB 19.333).

In sämtlichen Zweckentfremdungsgesetzen wird von Anbietern und Portalen verlangt, den Behörden bei Bedarf Auskunft über persönliche Daten eines Eigentümers/Anbieters zu geben. Für den konkreten Verdachtsfall ist das unstrittig. Anders sieht das bei allgemeinen Auskunftsersuchen aus. Wir haben wiederholt bei Anhörungen darauf aufmerksam gemacht, dass allgemeine Auskunftsersuchen aus unserer Sicht gegen Datenschutzrecht und E-Commerce-Richtlinie verstoßen und schwammige Paragraphen in diversen Zweckentfremdungsgesetzen moniert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat damit unsere Rechtsauffassung bestätigt. Es ist zu erwarten, dass Bayern sein Zweckentfremdungsgesetz ändern wird.