Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz hat ihren Entwurf für ein Zweckentfremdungsgesetz ins parlamentarische Verfahren eingebracht.

Die Eckpunkte des Gesetzesentwurfes sind:

  • Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt können eine Zweckentfremdungssatzung erlassen
  • Davon betroffen ist unter anderem die Vermietung an Feriengäste, sobald mehr als 50 Prozent der Wohnfläche dafür genutzt werden bzw. wenn diese für länger als zwölf Wochen im Jahr erfolgt
  • Es ist ein umfassender Bestandsschutz für alle Nutzungsarten vorgesehen. Wurde eine Wohnung vor Inkrafttreten der örtlichen Satzung überwiegend anderen als Wohnzwecken genutzt und diente seitdem ohne Unterbrechung überwiegend anderen als wohnlichen Zwecken, so soll diese vom Zweckentfremdungsverbot ausgenommen sein
  • Ausnahmen gelten außerdem für schutzwürdige private Interessen
  • Das Gesetz enthält einen Passus, Kontrolleuren Zutritt zu Wohnungen zu gewähren und der unserer Auffassung nach im Konflikt zur verfassungsrechtlich garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung steht.

Der Landtag wird nun über den Gesetzentwurf beraten.

> Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG)