EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung

Bis zum 20. Mai 2026 muss die EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung in Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der EU umgesetzt sein. Aber was heißt das ganz konkret für Gastgeber und Agenturen? Es kursieren eine ganze Reihe von Mythen. Vor allem Gastgeber sorgen sich, ob sie künftig noch ohne Registrierungsnummer vermieten dürfen. Eine wichtige Info vorab: Sie müssen sich NICHT mit Ihrer Ferienwohnung registrieren, solange die Kommune kein Registrierungsverfahren eingeführt hat. Sie vermieten einfach ganz normal weiter. 
Ein Registrierungsverfahren ist nur in Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung zwingend erforderlich. Alle anderen Kommunen können frei darüber entscheiden, ob sie ein EU-konformes Verfahren einrichten.
Auf dieser Webseite erfahren Sie alles, was Sie über die EU-KV-VO wissen müssen und erhalten Antworten auf die wichtigsten Fragen. Bitte verweisen Sie auf den Deutschen Ferienhausverband, wenn Sie Inhalte von dieser Webseite übernehmen.
Alle Informationen finden Sie im PDF: EU-Kurzzeitvermietungsverordnung: Was Sie jetzt wissen sollten

 

Wesentliche Elemente der KV-VO

 

  • Digitales Registrierungsverfahren: Sofern es ein Registrierungsverfahren in der Kommune gibt, sind Gastgeber verpflichtet, ihre Unterkunft bei der Kommune zu registrieren. Sie erhalten im Folgenden eine Registrierungsnummer.
  • Freiwilligkeit für Kommunen: Kommunen sind nicht zur Teilnahme verpflichtet bzw. können auch nach dem Stichtag im Mai 2026 ein Registrierungsverfahren etablieren oder eben nicht.
  • Nur Kommunen mit Zweckentfremdungsverbot müssen ein EU-konformes Registrierungsverfahren einrichten.
  • Das Registrierungsverfahren ist NICHT an ein Genehmigungsverfahren gekoppelt.
  • Pflichten der Plattformen: Monatliche Übermittlung von Buchungs- und Belegungsdaten an die Bundesnetzagentur, Abbildung der Registrierungsdaten.
  • Zentrale Datenschnittstelle: Die Bundesnetzagentur koordiniert den Datentransfer und stellt für Kommunen und Statistikämter Informationen bereit.
  • Nur Kommunen mit EU-konformem Registrierungsverfahren erhalten Zugriff auf die Plattformdaten.
  • Es geht nicht darum, Ferienwohnungen zu verbieten oder zu regulieren, sondern Transparenz zu schaffen und die wirtschaftlichen Effekte sichtbar zu machen, um validierte Entscheidungen treffen zu können.

Hintergrundinformationen zur EU-Kurzzeitvermietungsverordnung

EU-Kurzzeitvermietungsverordnung für mehr Transparenz auf dem Ferienhausmarkt

Die EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung [1] (kurz: KV-VO) markiert einen bedeutenden Meilenstein für mehr Transparenz auf dem wachsenden Markt der Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern. Sie ist im Mai 2024 in Kraft getreten und soll ab Mai 2026 durch das Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz (kurz: KVDG) in Deutschland umgesetzt werden. > Factsheet zum Download Mehr Transparenz und faire Regulierungen durch fundierte Datenbasis In Deutschland werden rund 82 Prozent der...

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Pressemitteilung inklusive Statement von Michelle Schwefel

EU-Kurzzeitvermietungsverordnung: Keine pauschale Registrierungspflicht für Ferienwohnungen ab Mai 2026

Deutscher Ferienhausverband klärt über verbreitete Missverständnisse zur Umsetzung der EU-KV-VO auf Berlin, 12.02.2026. Bis zum 20. Mai 2026 muss die EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung in nationales Recht umgesetzt sein. Bereits im Vorfeld kursieren jedoch zahlreiche Missverständnisse über die künftigen Pflichten für Gastgeber und Agenturen. Der Deutsche Ferienhausverband stellt klar: Eine generelle Registrierungspflicht für alle Ferienwohnungen ab Mai 2026 besteht nicht. „Ein weit...

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Datenaustauschmodell der KVDG – vorausgesetzt es gibt ein Registrierungsverfahren

Quelle: Deutscher Ferienhausverband

FAQ für Gastgeber und Agenturen bezüglich einer Registrierungspflicht

Muss jeder Gastgeber ab dem 20. Mai 2026 eine Registrierungsnummer haben?
Nein. Die Pflicht, eine Registrierungsnummer in Inseraten anzugeben, gilt ausschließlich für Kommunen, die ein EU-konformes Registrierungsverfahren bereitstellen.
Meine Kommune hat kein Registrierungsverfahren, kann ich künftig nicht mehr über Kurzzeitvermietungsplattformen vermieten?
Wenn Ihre Kommune kein Registrierungsverfahren vorsieht, können Sie ganz normal weitervermieten. Sie benötigen dann keine Registrierungsnummer.
Werden die Plattformen Inserate ohne Registrierungsnummer entfernen?
Nur, wenn Sie in einer Kommune vermieten, die ein EU-konformes Registrierungsverfahren vorsieht. Die Plattform wird Sie daran erinnern, Ihre Angaben zu vervollständigen.
Wie erfahre ich, ob ich mich registrieren muss?
Entweder fragen Sie bei Ihrer Kommune nach, informieren sich auf den Seiten der Verwaltung oder schauen Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur nach (diese wird zum 20. Mai 2026 freigeschaltet werden).
Welche Daten muss ich bei der Registrierung angeben?
Private Gastgeber: Name, Anschrift, Kontaktdaten, ggf. Identifikationsnummer
Agenturen, gewerbliche Gastgeber und andere juristische Personen: Name, Anschrift, Kontaktdaten, gesetzlicher Vertreter, Handelsregisternummer
Zusätzlich müssen Angaben über die Unterkunft gemacht werden: Die genaue Anschrift inklusive weiterer notwendiger Informationen zur genauen Identifizierung, z. B. Briefkastennummer oder die Etage, auf der sich die Einheit befindet. Die Art der Unterkunft (z. B. Wohnung, Apartment, Haus), ob es sich um einen Haupt- oder Zweitwohnsitz handelt und in welchem Umfang die Wohnung für die Kurzzeitvermietung genutzt wird, sowie die Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten.
Eine vollständige Liste findet sich in Artikel 5 der Verordnung
Kann die Kommune darüber hinaus weitere Unterlagen und Angaben einfordern?
Das kann sie, beispielsweise zur Einhaltung von Hygiene- oder Brandschutzvorschriften. Dies muss sich aber in einem verhältnismäßigen und gerechtfertigten Umfang bewegen. Das heißt, die Kommune darf die Registrierung nicht dadurch verhindern, indem sie unangemessen hohe Anforderungen an die Registrierung knüpft. Was das genau bedeutet, wird sich erst in der Praxis klarer definieren lassen.
Welche Daten meldet die Plattform über meine Unterkunft?
Die Anzahl der vermieteten Nächte, die Anzahl der Gäste, die Wohnsitzländer der Gäste, die genaue Anschrift der Einheit, die Registrierungsnummer und die URL-Adresse des Inserats.
Werden die Daten überprüft?
Ja, die Plattformen sind verpflichtet, die Daten stichprobenartig zu überprüfen. Auch Kommunen mit Registrierungsverfahren werden Kontrollen durchführen.
Was wird die Registrierung kosten?
Das ist noch nicht absehbar und liegt in der Hand der jeweiligen Kommune. Die EU-Verordnung schreibt aber vor, dass diese entweder gratis ist oder nur eine geringfügige Gebühr erhoben wird.
Muss ich die Registrierung jährlich wiederholen?
Nein. Sie sind aber verpflichtet, den Eintrag aktuell zu halten, beispielsweise, wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern oder die Unterkunft den Besitzer wechselt.
Muss jede Kommune ab dem 20. Mai ein Registrierungsverfahren eingerichtet haben?
Nein. Die EU-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass Kommunen selbst entscheiden können, ob und ab wann sie eine Registrierung von Gastgebern einrichten wollen. Sieht eine Kommune keinen Handlungsbedarf, kann sie selbstverständlich auf eine Registrierung verzichten.
Aber Achtung: Wenn es bereits eine Zweckentfremdungssatzung gibt, muss ein Registrierungsverfahren eingerichtet werden.
Meine Kommune hat eine Zweckentfremdungssatzung. Was bedeutet das?
Die EU-Verordnung sieht vor, dass nur die Kommunen, die ein konformes, digitales Registrierungsverfahren haben, Zugriff auf die von den Plattformen gelieferten Daten bekommen, um die Einhaltung eines Zweckentfremdungsverbots zu überprüfen. Es ist also davon auszugehen, dass Ihre Kommune schnellstmöglich ein Registrierungsverfahren einrichten wird.
Welche Kommunen dürfen eine Registrierung für Gastgeber einrichten?
Grundsätzlich erlaubt die EU-Verordnung allen Kommunen diese Möglichkeit. Es kann aber sein, dass Landesgesetze weitere Einschränkungen machen, wie z. B. die Kopplung an eine Zweckentfremdungssatzung. Da die meisten Bundesländer ihre Gesetzgebung derzeit noch nicht angepasst haben, lässt sich dazu noch keine allgemeine Aussage treffen.
Meine Kommune hat ein Registrierungsverfahren, aber es ist nicht online bzw. es ist an ein Genehmigungsverfahren geknüpft. Was bedeutet das?
Die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung sieht vor, dass alle Registrierungsverfahren ab dem 20. Mai 2026 den Vorgaben der EU entsprechen müssen. Das heißt, sie müssen online, gratis oder kostengünstig sein, und die Registrierungsnummer muss umgehend und ohne Kopplung an ein Genehmigungsverfahren erfolgen. Ist das nicht der Fall, muss die Kommune ihr Verfahren anpassen.
Meine Kommune sieht vor, dass die Kurzzeitvermietung genehmigt wird, ist das rechtens?
Die Kommune kann ein Genehmigungsverfahren verlangen. Dieses darf aber nicht an das Registrierungsverfahren gekoppelt sein. Es kann aber in einem zweiten Schritt erfolgen.
Wenn ich eine Registrierungsnummer habe, heißt das, dass meine Vermietung genehmigt ist?
Die Registrierung besagt lediglich, dass ein Gastgeber registriert ist und seiner Transparenzpflicht nachkommt. Allerdings kann eine Registrierungsnummer Vertrauen bei Gästen schaffen, denn diese ist ein Indikator für eine legale Vermietung.
Was sollte ich als Gastgeberin/Gastgeber jetzt tun?
Vor allem: Ruhe bewahren! Für die meisten Vermieter wird sich erst einmal oder sogar auf lange Sicht nichts ändern. Informieren Sie sich darüber, ob Ihre Kommune eine Registrierung vorsieht oder plant. Die Kommunen, aber auch die Plattformen und Ihre lokale Tourismusorganisation werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.
Was sollte ich als Agentur/Tourismusorganisation jetzt tun?
Auch hier gilt: Ruhe bewahren. Informieren Sie Ihre Gastgeberinnen und Gastgeber über die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung. Halten Sie sich auf dem Laufenden über die DFV-Webseite www.deutscher-ferienhausverband.de, die Seite der Bundesnetzagentur, die Ihrer Landesregierung und die Kommunikationskanäle Ihrer Kommune(n) und Tourismusorganisationen. Auch die Plattformen werden Sie zeitnah über Entwicklungen informieren.
 
Kontakt für Gastgeber, Agenturen, Tourismusorganisationen und Kommunen
Michelle Schwefel
Geschäftsstellenleiterin des Deutschen Ferienhausverbands e. V.
E-Mail: info(at)deutscher-ferienhausverband.de

 

Kontakt für Journalisten und Medienvertreter 
Premm PR, Konzeption und Text
Pamela Premm
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