Die Landesregierung von Schleswig-Holstein hat die Härtefallhilfen für Privatvermieter geöffnet – zumindest ein Stück weit.

Demnach können nun auch Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern ohne Gewerbeschein unter bestimmten Umständen Härtefallhilfen beantragen.

Dazu muss eine gewerbsmäßige Prägung vorliegen.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein:

  1. Die Einnahmen aus Pacht oder Vermietung müssen den Haupterwerb darstellen, die eigenen Einkünfte also mindestens zu 51% aus der Ferienvermietung stammen.
  2.  Es müssen zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit angeboten werden (z. B. Reinigung
  3. Die Vermietungstätigkeit wird mit Angestellten oder Hilfspersonal vorgenommen
  4. Die Vermietung wird fortlaufend geschäftsmäßig beworben
  5. Die Vermietung findet kurzfristig (nicht länger als 6 Wochen) an wechselnde Gäste statt. in einem kurzfristigen zeitlichen Wechsel (Vermietungshöchstdauer sechs Wochen am Stück) vorgenommen wird.

In allen Fällen nur privater Vermietungstätigkeit kann nachwievor kein Antrag gestellt werden.

Weitere Infos finden sich auf den Seiten der Landesregierung

Auch aus Mecklenburg-Vorpommern gibt es positive Signale. So will man auch dort die Härtefallhilfe unter bestimmten Umständen für private Ferienwohnungsvermieter öffnen. Sobald wir nähere Details vorliegen haben, werden wir diese teilen.

Der Deutsche Ferienhausverband fordert seit Beginn der Pandemie, die eklatante Hilfslücke zu schließen und Privatvermieter von Ferienwohnungen und -häusern nicht grundsätzlich von Corona-Hilfen auszunehmen. Zuletzt gaben bei einer Vermieterumfrage des DFV und des DTV Anfang Mai 55% der Befragten an, dass sie aufgrund des Beherbergungsverbots und fehlender Hilfszahlungen ihre Existenz bedroht sehen. Nur 14,5% der Vermieter gab an, bislang überhaupt antragsberechtigt zu sein.