Der Deutsche Ferienhausverband e. V. vertritt als größter Branchenverband die Interessen der Ferienimmobilienbranche in Deutschland. Gerne möchten wir folgende Stellungnahme zur Anhörung im Innen- und Rechtsausschuss zum Gesetzentwurf zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften abgeben. Wir begrüßen es, dass mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zu Pauschalreisen die Rechtslage in Europa vereinheitlicht werden soll. Auch begrüßen wir, dass in dem nun vorliegenden Entwurf der Bundesregierung wichtige Anregungen und Bedenken der Reisebranche aufgegriffen wurden. Wir erlauben uns aber die folgenden Punkte anzumerken:

Einzelleistung darf nicht als Pauschalreise gelten

Der DFV begrüßt im Besonderen, dass nach Auffassung der Bundesregierung das Pauschalreiserecht nicht auf einzelne Reiseleistungen anwendbar sein soll. Der Gesetzentwurf entspricht somit dem harmonisierenden Ansatz der Richtlinie und sorgt für Wettbewerbsgleichheit. Er erfüllt das gewünschte Ziel, einer Vereinheitlichung des Verbraucherschutzes auf europäischer Ebene. Wir plädieren dafür, dies beizubehalten.

Nur ein Teil der Ferienwohnungen und -häuser in Deutschland wird durch Reiseveranstalter angeboten, viele weitere werden vornehmlich durch Vermittler und Agenturen angeboten. Private Anbieter von Ferienimmobilien greifen zunehmend auf das Angebot von Online-Portalen zurück, um die Reichweite und die kundenwirksame Aufbereitung ihres Angebots zu verbessern. Kunden schätzen die größere Auswahl, die Bequemlichkeit bei der Buchung, die bessere Vergleichbarkeit von Angeboten sowie die Möglichkeit, anhand von Kundenbewertungen die für sie beste Auswahl zu treffen. Vermittler sind nach geltendem Recht von der Veranstalterhaftung ausgenommen, wenn sie ihre Vermittlertätigkeit ausreichend deutlich machen. Würde man die Vermittlung einer Ferienwohnung grundsätzlich als Pauschalreise einordnen, bedeutete das einen erheblichen Nachteil für deutsche Anbieter.

  • Es widerstrebt jeder Logik, dass eine Einzelleistung als Pauschalreise, deren wichtigstes Merkmal es ist, dass mehrere Reiseleistungen zu einer Reise verbunden werden, gelten soll.
  • Eine solche Regelung widerspräche dem Bestreben der EU-Richtlinie für eine Harmonisierung zu sorgen. Sie würde allein für deutsche Anbieter gelten und für einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Anbietern in anderen europäischen Ländern sorgen.
  • Gälte die Vermittlung von Ferienwohnungen generell als Pauschalreise, stellte dies insbesondere für kleinere und mittelständische Agenturen ein erhebliches Markthindernis dar, dem diese sich zuvor nicht gegenüber sahen. Diese würden durch die erheblich erweiterten Informations- und Sicherungspflichten, die für einen Veranstalter gelten, unangemessen belastet.
  • Als Folge würden diese Anbieter vom Markt verschwinden und dieser sich weiter auf einige große Anbieter und Anbieter aus dem Ausland konzentrieren. Das kann weder wirtschafts- noch verbraucherpolitisch gewünscht sein.

Durch die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen Informationspflichten ist garantiert, dass die Kunden ausreichend vor Buchung informiert sind, ob eine gebuchte Dienstleistung als Pauschalreise, als verbundene Reiseleistung oder als Einzelleistung gilt. Die Kunden erhalten ebenso die Information, welche Sicherungsleistungen für das jeweilige Angebot bestehen und können auf Basis dieser Informationen selbst entscheiden, welches Angebot für sie das passendste ist. Eine der größten Stärken des Deutschland-Tourismus ist seine Vielfalt. Es wäre kontraproduktiv und nicht im Sinne der Verbraucher, wenn eine beliebte Übernachtungsart durch eine allein in Deutschland geltende Regelung nur noch eingeschränkt verfügbar wäre. Es sollte einem Veranstalter aber möglich sein, freiwillig anzubieten, eine Einzelleistung vertraglich den Regelungen für einen Pauschalreisevertrag zu unterwerfen, beispielsweise um in einem Gesamtkatalog nicht unterschiedliche AGB führen zu müssen. Eine entsprechende Ergänzung in der Begründung zu § 651a Abs. 2 BGB-GE, die dies ermöglicht, würden wir begrüßen.

Abgrenzung verbundener Reiseleistungen von Pauschalreisen muss klar sein

Gemäß des vorgeschlagenen § 651w BGB liegt eine verbundene Reiseleistung u. a. dann vor, wenn ein Vermittler nach einer erfolgten Buchung in gezielter Weise mindestens einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt und dieser weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird. Aus unserer Sicht ist nicht hinlänglich klar definiert, was unter einer Vermittlung „in gezielter Weise“ zu verstehen ist. Zwar heißt es im Regierungsentwurf, dass eine Vermittlung in gezielter Weise insbesondere dann nicht vorliegt, wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. Allerdings wird in der zugehörigen Erläuterung aufgeführt, dass dies für Banner, Links oder andere Mittel gilt, die den Kunden lediglich auf die Homepage bzw. Einstiegsseite eines anderen Unternehmers leiten. Aus unserer Sicht ist diese enge Definition weder praxis- noch kundenfreundlich. Vielmehr sollte es gestattet sein, auf eine spezifische Unterseite zu verlinken (z. B. wenn man bei Buchung einer Ferienwohnung in Bremen durch ein Werbebanner auf eine Unterseite der Bahn geleitet wird, wo man Verbindungen nach Bremen angezeigt bekommt). Um dennoch die gewünschte Abgrenzung zwischen verbundenen Reiseleistungen und Pauschalreisen zu gewährleisten , bietet es sich an, erst dann von einer gezielten Vermittlung zu sprechen, wenn ein konkreter Reisezeitraum übermittelt wird, der sich mit dem der Ursprungsbuchung überschneidet.

Bedeutung des Ferienwohnungsmarkts in Deutschland

Acht Milliarden Euro Umsatz werden auf dem deutschen Ferienhausmarkt pro Jahr erwirtschaftet. Private und gewerbliche Ferienwohnungen und -häuser nehmen mit rund 100 Millionen Übernachtungen jährlich – davon mehr als 70 Mio. im nicht-gewerblichen Sektor – eine wichtige Rolle auf dem Beherbergungsmarkt in Deutschland ein. 70 Prozent der Anbieter sind private Anbieter. Jede fünfte touristische Übernachtung findet in einer Ferienwohnung statt. Aus den Umsätzen der Ferienhausgäste resultieren direkte und indirekte Einkommen in Höhe von vier Milliarden Euro pro Jahr, was einem Beschäftigungsäquivalent von rund 150.000 Arbeitsplätzen entspricht. Auf die direkt vom Tourismus profitierenden Branchen entfallen rund 2,6 Milliarden Euro. Hierzu zählen z. B. Restaurants, Einzelhandel, Transportunternehmen, lokale Produzenten und spezielle Dienstleister wie Anbieter von Wellnessleistungen. Indirekt vom Ferienhaustourismus profitieren mit einem Einkommen in Höhe von 1,4 Milliarden Euro die Beschäftigten, die Vorleistungen für touristische Leistungen erbringen, z. B. Zulieferbetriebe für Gastronomie und Einzelhandel, das Baugewerbe oder Finanzdienstleister (Quelle: Studie: Ferienhausmarkt in Deutschland 2005, FeWo-direkt und Deutscher Ferienhausverband e. V.)

Über den Deutschen Ferienhausverband e. V.

Der Deutsche Ferienhausverband mit Sitz in Berlin wurde im Dezember 2013 gegründet und ist mit 17 Mitgliedern Deutschlands größter Branchenverband im Ferienhaussegment. Ziel des Verbands ist es, die Interessen der Ferienimmobilienbranche gegenüber Wirtschaft und Politik zu vertreten und Urlaubern durch die Entwicklung einheitlicher Qualitätsstandards Hilfestellung bei der Online-Buchung von Feriendomizilen an die Hand zu geben. Weitere Informationen unter www.deutscher-ferienhausverband.de