Der Deutsche Ferienhausverband e. V. plädiert außerdem für eine Klarstellung bei Online-Buchungen

Berlin, 23.01.2017. In einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wird heute über den Gesetzentwurf zur Pauschalreiserichtlinie diskutiert. Der Deutsche Ferienhausverband e. V. bewertet es positiv, dass einzelne Reiseleistungen wie die Vermittlung von Ferienhäusern rechtlich nicht als Pauschalreise gelten sollen. Das stärke die Tourismusvielfalt und sichere die Existenz von kleinen und mittelständischen Anbietern, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes.

„Nur ein Teil der Ferienwohnungen und -häuser in Deutschland werden durch Reiseveranstalter angeboten. Daneben haben sich Vermittler und Online-Portale auf dem Markt etabliert. Würde man die Vermittlung einer Ferienwohnung grundsätzlich als Pauschalreise einordnen, bedeute das einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für deutsche Anbieter“, sagt Michelle Schwefel, politische Referentin des DFV, „denn es handele sich um einen deutschen Einzelweg. In keinem anderen europäischen Land gälte eine solche Regelung.“ Schwefel ergänzt: „Es entzieht sich jeder Logik, dass eine Einzelleistung wie das Vermieten eines Ferienhauses dem Pauschalreiserecht unterliegen soll.“ Verbraucherschützer fordern, den gestrichenen Passus, einen Ferienhausaufenthalt wie eine Pauschalreise zu behandeln, wieder in das Gesetz aufzunehmen. Eine solche Sonderregelung für Deutschland würde nicht nur dem Ziel der Wettbewerbsgleichheit widersprechen, sondern für kleine und mittelständische Unternehmen ein erhebliches Markthindernis darstellen. Fielen diese unter die Veranstalter-Richtlinien, würden sie durch die damit verbundenen Informations- und Sicherungspflichten erheblich belastet. „Man erweist dem Verbraucher keinen Dienst, wenn ein von ihm geschätztes Angebot vom Markt verschwindet oder sich erheblich verteuert. Das kann weder wirtschafts- noch verbraucherpolitisch gewünscht sein. Eine der größten Stärken des Deutschland-Tourismus ist seine Vielfalt.“

Der Deutsche Ferienhausverband sieht die Verbraucher durch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Informationspflichten ausreichend abgesichert. „Die Kunden werden zukünftig darüber informiert, ob eine gebuchte Dienstleistung als Pauschalreise, verbundene Reiseleistung oder Einzelleistung gilt und welche Sicherungsleistungen beim jeweiligen Service bestehen. Auf Basis dieser Information könne jeder selbst entscheiden, welches Angebot das passende ist.“ Laut DFV sollte es einem Veranstalter allerdings möglich sein, eine Einzelleistung auf freiwilliger Basis den Regelungen eines Pauschalreisevertrags zu unterwerfen, damit er beispielsweise für verschiedene Vertragsformen keine unterschiedlichen AGB benötige.

Klarstellung bei Online-Buchungen gefordert

Der Ferienhausverband fordert eine Klarstellung bei der Abgrenzung zwischen verbundenen Reiseleistungen und Pauschalreisen. „Es bedarf einer scharfen, rechtlich eindeutigen, aber auch praxisfreundlichen Trennung, damit Vermittler nicht ungewollt unter die Veranstalterhaftung fallen“, sagt Schwefel. Bei der Online-Buchung ist es gang und gäbe, dass Unternehmer auf Webseiten anderer Unternehmen hinweisen, die ergänzende Reiseleistungen anbieten. Der Entwurf der Bundesregierung sieht zwar vor, dass ein Anbieter auf Angebote anderer Unternehmen hinweisen darf, sofern dies nicht in gezielter Weise geschieht. Nicht hinreichend klar ist aber, was man genau unter „in gezielter Weise“ versteht: Die Begründung führt aus, dass Anbieter auf die Homepage oder Einstiegsseite eines anderen Dienstleisters verlinken dürfen. Das entspricht aber weder der Realität, noch dem, was Verbraucher erwarten, kritisiert der Verband. „Wenn man ein Quartier für einen Städtetrip nach Bremen bucht, dann möchte man z. B. auch bei der Bahn auf einer Seite landen, in der Verbindungen nach Bremen angezeigt werden. Wir wünschen uns eine Klarstellung, die es erlaubt, auch auf eine spezifische Unterseite zu verlinken, die beispielsweise auf bestimmte Reiseziele verweist. „Von einer gezielten Vermittlung sollte man nur dann sprechen, wenn z. B. durch Klick auf den Link Reisezeiträume übermittelt werden, die sich mit der Ursprungsbuchung überschneiden“, sagt Schwefel.

Die öffentliche Anhörung zum Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften findet am Montag, 23.01.2017, 17.00 Uhr, im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.

⇒ Zur Stellungnahme des Verbands

Hintergrund: Pauschalreiserichtlinie in Kürze

Wann und zu welchem Zweck wurde die EU-Pauschalreiserichtlinie verabschiedet?
Die Verabschiedung der Richtlinie erfolgte am 27.10.2015 durch das europäische Parlament. Zielsetzung ist die Harmonisierung des Marktes und Wettbewerbsgleichheit der Anbieter in den europäischen Ländern. Die nationalen Parlamente müssen die Richtlinie bis Januar 2018 umsetzen. Im Juni 2017 ist die Verabschiedung im Bundestag geplant.

Wann spricht man von einer Pauschalreise?

Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn eine Reise als Pauschalreise beworben wird oder mindestens zwei Reiseleistungen zu einer Reise zusammengestellt, gemeinsam gebucht und bezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Reise auf Wunsch des Kunden zusammengestellt wurde. Eine Pauschalreise liegt ebenfalls vor, wenn über ein Online-Buchungsverfahren Kundeninformationen und Zahlungsdaten an einen anderen Unternehmer übermittelt werden und ein weiterer Vertrag binnen 24 Stunden nach Vertragsabschlusses der ersten Reiseleistung zustande kommt. Anbieter von Pauschalreisen haben umfassende Informations- (beispielsweise über Reisedetails wie Barrierefreiheit, Transportmittel oder genaue Route) und Sicherungspflichten bei Insolvenz oder Mängeln. So muss der Veranstalter beispielsweise haften, wenn die Fluggesellschaft Konkurs anmeldet.

Welche Pflichten hat ein Vermittler?

Als Vermittler einer verbundenen Reiseleistung besteht ebenfalls eine Informationspflicht. Diese sieht vor, dass der Kunde darüber informiert wird, dass er eine verbundene Reiseleistung und keine Pauschalreise bucht. Informationspflichten erstecken sich ausschließlich auf die gebuchten Reiseleistungen. Entsprechend reduziert sich die Sicherungspflicht auch nur auf die gebuchten Reiseleistungen. Eine verbundene Reiseleistung liegt vor, wenn zwei Reiseleistungen bei einem Kontakt vermittelt werden, aber getrennt gebucht und gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn der Kunde durch Vermittlung des Unternehmens, bei dem er gebucht hat, eine weitere Reiseleistung von einem anderen Unternehmer erwirbt und der Vertragsabschluss innerhalb von 24 Stunden erfolgt. Dies gilt jedoch nicht, falls der Vermittler lediglich auf Angebote anderer Unternehmen verwiesen hat.

Warum die Debatte?

Der ursprüngliche Referentenentwurf sah vor, dass eine Einzelleistung wie die Vermietung von Ferienhäusern der Pauschalreiserichtlinie unterliegen sollten. Man wollte damit der deutschen Rechtsprechung Rechnung tragen. Diese sah in eingeschränkten Fällen vor, dass eine Einzelleistung dann als Pauschalreise gelten kann, wenn der Kunde bei einem Veranstalter bucht, und nicht hinreichend klar war, dass es sich nicht um eine Pauschalreise handelt. Der Gesetzentwurf hingegen wollte das zur allgemeinen Regel für alle Anbieter machen. Nach heftiger Kritik von Seiten der Tourismusverbände wurde der Passus gestrichen.

Über den Deutschen Ferienhausverband e. V.

Der Deutsche Ferienhausverband mit Sitz in Berlin wurde im Dezember 2013 gegründet und ist mit 17 Mitgliedern Deutschlands größter Branchenverband im Ferienhaussegment. Ziel des Verbands ist es, die Interessen der Ferienimmobilienbranche gegenüber Wirtschaft und Politik zu vertreten und Urlaubern durch die Entwicklung einheitlicher Qualitätsstandards Hilfestellung bei der Online-Buchung von Feriendomizilen an die Hand zu geben. Weitere Informationen unter www.deutscher-ferienhausverband.de

Pressekontakt:
Pamela Premm | Premm PR, Tel. 01 78 – 4 07 76 95
Michelle Schwefel, Tel. 01 51 – 68 13 90 93
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